WEG kann Abstellen von Fahrrädern in der Wohnung verbieten

Eine Regelung in der Hausordnung, die den Transport von Fahrrädern in die Wohnungen verbietet, kann zulässig sein. Fahrradbesitzer werden hierdurch gegenüber Nutzern von Kinderwagen oder Rollstühlen nicht unzulässig diskriminiert.

Hintergrund: Änderung der Hausordnung

In einer Eigentümerversammlung fassten die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft einen Beschluss über die Änderung der Hausordnung. In die Hausordnung wurde folgende Regelung eingefügt:

„Fahrräder dürfen nur in den gemeinschaftlichen Fahrradräumen, auf dem privaten Tiefgaragenstellplatz oder dem privaten Kellerraum eingestellt werden. Ein Transport in die Wohnungen ist nicht zulässig.“

Anlass dieser Änderung der Hausordnung war, dass es durch den Transport von Fahrrädern zu Verschmutzungen und Beschädigungen von Treppenhaus und Aufzug gekommen war.

Ein Wohnungseigentümer hat gegen den Beschluss Anfechtungsklage erhoben. Er habe ein hochwertiges Fahrrad im Wert von 3.000 Euro. Da es im Fahrradraum bereits zu Diebstählen gekommen sei, müsse es ihm erlaubt sein, das Fahrrad in seiner Wohnung aufzubewahren und hierfür durch das Treppenhaus zu transportieren. Außerdem würden Fahrradbesitzer durch den Beschluss gegenüber Nutzern von Kinderwagen und Rollstühlen benachteiligt.

Entscheidung: Fahrrad darf aus Wohnungen verbannt werden

Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss hält sich innerhalb des Ermessens, das den Eigentümern bei der Aufstellung einer Hausordnung zusteht.

Der Beschluss verletzt den dinglichen Kernbereich des Eigentums nicht. Zwar werden die Eigentümer durch die Regelungen des angefochtenen Beschlusses, insbesondere durch das Transportverbot von Fahrrädern in die Wohnung auch in der Nutzung ihres Sondereigentums beschränkt. Der Kernbereich des Eigentums ist dadurch aber nicht betroffen. Das Fahrrad ist ein Transportmittel, daher stellt das Einstellen von Fahrrädern in der Wohnung (nicht: im zur Wohnung gehörenden Keller) kein wesentliches Element der Nutzung einer Wohnung dar.

Der Beschluss führt auch nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung von Fahrradbesitzern gegenüber den Nutzern von Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühlen. Diese Gegenstände können zwar das Treppenhaus mit ihrer Bereifung ebenso verschmutzen wie Fahrräder. Sie werden aber gebraucht, damit die jeweiligen Hausbewohner in ihre Wohnungen gelangen können, ein Rollstuhl wird darüber hinaus aus gesundheitlichen Gründen in der Wohnung benötigt. Eine Privilegierung dieser Gegenstände muss nicht nur hingenommen werden, sondern ist eine zwingende Folge des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Ein Ermessensfehler liegt auch nicht darin begründet, dass schutzwürdige Interessen der einzelnen Eigentümer nicht berücksichtigt worden wäre. Auch wenn der klagende Eigentümer über ein besonders teures Fahrrad verfügt, muss ihm nicht erlaubt werden, dieses in der Wohnung abzustellen. Es ist ihm unbenommen, das Fahrrad im gemeinschaftlichen Fahrradraum mit den ihm erforderlich scheinenden Sicherheitsvorkehrungen auszustatten.

Der Beschluss ist schließlich auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil er keine Ausnahmen vom Transportverbot für Fahrräder vorsieht. So muss etwa nicht gestattet werden, Fahrräder in einer Schutzfolie zu transportieren, weil das Transportverbot nicht nur dem Schutz vor Verschmutzungen dient, sondern auch dazu, Treppenhaus und Aufzug vor Beschädigungen zu schützen.

(LG München I, Urteil v. 23.11.2017, 36 S 3100/17 WEG)

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