Kurzbeschreibung

Hausordnung für Wohnungseigentümergemeinschaften mit ausführlichen Anmerkungen zu einzelnen Regelungspunkten.

Übersicht

Die "Spielregeln" der Gemeinschaft sollten stets transparent in einer Hausordnung aufgestellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass sich die jeweiligen Regelungen am individuellen Einzelfall der konkreten Eigentümergemeinschaft orientieren sollten. Sind z. B. keine Außenstellplätze vorhanden, bedarf es keiner Regelungen hierzu und Entsprechendes gilt, wenn im Einzelfall keine gemeinschaftlichen Wasch- und Trockenräume existieren.

1. Hausordnung mit Anmerkungen

1 Gemeinschaftliche Flächen
Regelung Anmerkung

1.1 Gegenstände im Treppenhaus

Das Abstellen jeder Art von Dekorationsgegenständen, Aufbewahrungsschränken, -boxen, -körben, Schirmständern etc. im gemeinschaftlichen Treppenhaus sowie in den gemeinschaftlichen Fluren ist untersagt.
Nach einer höchst zweifelhaften Entscheidung des LG Frankfurt a. M.[1] sind die Wohnungseigentümer berechtigt, auf dem Treppenabsatz im Treppenhaus Pflanzen sowie dazugehörig Töpfe bzw. Metallständer für Töpfe und andere Dekorationsgegenstände aufzustellen, da es sich bei der Dekoration des Treppenhauses um ein sozialadäquates und grundsätzlich nicht beeinträchtigendes Verhalten handele. Bedenklich ist diese Rechtsprechung mit Blick auf den Brandschutz. Selbst wenn Dekorationsgegenstände im Treppenhaus keine unmittelbaren Brandbeschleuniger darstellen, beeinträchtigen sie den Fluchtweg und stellen insbesondere im Fall starker Rauchentwicklung Stolperfallen dar. Daher sollte in der Hausordnung ein Verbot von Dekorationsgegenständen geregelt sein.

1.2 Fahrräder und Kinderwagen

Das Abstellen von Fahrrädern und Kinderwägen ist im Treppenhaus und den Fluren untersagt.

Stets unproblematisch ist eine derartige Regelung dann, wenn ein gemeinschaftlicher Raum existiert, der als Fahrrad- und/oder Kinderwagenraum genutzt werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann die Durchsetzung insbesondere eines Verbots des Abstellens von Kinderwagen im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben dann scheitern, wenn das Treppenhaus ausreichend breit ist und Kinderwagen dort nicht dauerhaft abgestellt werden.

Spiegelbildlich ist auch eine Regelung möglich, die es erlaubt, in bestimmten Bereichen des Gemeinschaftseigentums – durchaus auch im gemeinschaftlichen Treppenhaus – zeitweilig insbesondere Kinderwagen aber auch Fahrräder abstellen zu können.[2]

1.3 Fahrräder

Fahrräder dürfen nicht in die Wohnungen transportiert werden.
Ein Transportverbot von Fahrrädern in die Wohnung schränkt einen Wohnungseigentümer zwar in der Nutzung seines Sondereigentums ein. Der Kernbereich des Eigentums ist dadurch aber nicht betroffen, da das Einstellen von Fahrrädern in der Wohnung kein wesentliches Element der Nutzung einer Wohnung darstellt. Ein Beschluss, der ein Transportverbot von Fahrrädern in die Wohnung vorsieht, stellt auch keine unzulässige Diskriminierung von Fahrradbesitzern dar.[3] Selbstverständlich kann dem Wohnungseigentümer nicht untersagt werden, sein Fahrrad in den in seinem Sondereigentum stehenden Keller zu transportieren, weshalb eine solche Hausordnungsregelung nichtig wäre.

1.4 Brennbare Materialien

Brennbare, explosive oder giftige und ätzende Materialien dürfen im gesamten Bereich des Gemeinschaftseigentums nicht gelagert werden.
Mit Blick auf die Gefahr- und Unfallverhütung sollte in der Hausordnung ein Verbot des Lagerns von brennbaren, explosiven, giftigen oder ätzenden Stoffen angeordnet werden. Eine solche Regelung ist selbstverständlich zulässig.[4]

1.5 Wohnmobile u.a.

Das dauerhafte Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder abgemeldeten Kraftfahrzeugen auf den Außenstellplätzen ist untersagt.
Die Wohnungseigentümer können das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern auf Parkplätzen, in Garagen und sonstigen im Gemeinschaftseigentum stehenden Flächen regeln. Dass an den Parkplätzen ggf. Sondernutzungsrechte bestehen oder diese vermietet sind, schließt zwar die Beschlusskompetenz nicht grundsätzlich aus, wohl aber Regelungen, die die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts des Berechtigten beeinträchtigen. Im Übrigen kann das Parken auf gemeinschaftlich genutzten Stellplätzen für bestimmte Fahrzeuge wie nicht zugelassene Pkw, Wohnwagen, Wohnmobile oder Pkw-Anhänger untersagt werden.[5] Nicht mehr ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht es hingegen, wenn das Abstellen von Wohnmobilen oder vergleichbaren Fahrzeugen auf einem im Sondernutzungsrecht stehenden Stellplatz untersagt wird, obwohl dieser eine ausreichende Größe aufweist.[6]

1.6 Versorgungsräume

Der Heizungs- und Zählerraum darf nur mit dem Hausmeister oder einem Mitglied des Verwaltungsbeirats betreten werden. Der Raum ist verschlossen, jeweils ein Schlüssel ist beim Hausmeister und dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats hinterlegt.
Es entspricht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen, wenn der Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden, mit Zählereinrichtungen für Strom und ...

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