Verwalterwahl trotz Rückzug eines Alternativangebots wirksam
Hintergrund: Eins von drei Angeboten zurückgezogen
Ein Wohnungseigentümer wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss über die Bestellung eines neuen WEG-Verwalters.
Vor der Eigentümerversammlung hatte der Verwaltungsbeirat drei Angebote von Verwaltungsunternehmen eingeholt. Am Versammlungstag zog einer der Verwaltungen ihr Angebot zurück und erschien auch nicht auf der Versammlung. Einer der beiden verbleibenden Verwaltungen wurde per einstimmigem Beschluss zum Verwalter der Gemeinschaft bestellt.
Ein Eigentümer hält den Beschluss über die Verwalterbestellung für rechtswidrig und hat diesen angefochten. Er meint unter anderem, bei der Beschlussfassung hätten nicht die erforderlichen drei Alternativangebote vorgelegen.
Entscheidung: Beurteilungsgrundlage war ausreichend
Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.
Der Beschluss über die Bestellung eines neuen WEG-Verwalters ist nicht schon deshalb für ungültig zu erklären, weil bei der Versammlung nur zwei Alternativangebote zur Abstimmung standen, nachdem eine Verwaltung ihr Angebot zurückgezogen hatte.
Ob bei der Verwalterwahl Alternativangebote vorliegen müssen, ist danach zu unterscheiden, ob der amtierende Verwalter wiederbestellt oder ein neuer Verwalter bestellt werden soll. Die Wiederbestellung des bisherigen Verwalters ist auch ohne Alternativangebote zulässig.
Vor der Bestellung eines neuen Verwalters müssen die Wohnungseigentümer hingegen mindestens drei Alternativangebote einholen. Nur dann können sie ihre Auswahlentscheidung auf ausreichender Tatsachengrundlage treffen. Durch die Alternativangebote kann den Wohnungseigentümern aufgezeigt werden, welche Unterschiede zwischen den Angeboten bestehen, und woran sie bei rein rechnerischer Betrachtung mit den verschiedenen Verwaltern sind. Darüber hinaus treten Schwächen in der Leistungsbeschreibung zu Tage, wenn Alternativangeboten vorliegen.
Im vorliegenden Fall lagen drei Angebote vor, die den Eigentümern ermöglicht haben, die Leistungen und Kosten zu vergleichen. Insofern bestand trotz des Rückzugs eines Angebots eine ausreichende Beurteilungsgrundlage, ob das schließlich angenommene Angebot marktgerecht und angemessen ist.
(AG Bonn, Urteil v. 22.7.2016, 27 C 160/15)
Lesen Sie auch:
BGH: Wiederbestellung des Verwalters ohne Vergleichsangebot möglich
Mindestens drei Alternativangebote müssen es sein
Vergleichsangebote müssen vor Beschlussfassung offengelegt werden
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
960
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
927
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
789
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
444
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
392
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
379
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
371
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
367
-
Blumenkästen am Balkon: Das gilt für Mieter und WEGs
360
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
349
-
Digitale Reife im Facility Management nimmt zu
08.06.2026
-
Nachforderung von Grundsteuer nach Einspruch gegen Bescheid
08.06.2026
-
Wirtschaftlichkeitsgebot zwingt nicht zu Vergleichsangeboten
02.06.2026
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
26.05.2026
-
Kosten der Wärmelieferung sind nicht immer umlegbar
22.05.2026
-
BGH schränkt Umstieg auf Objektprinzip ein
20.05.2026
-
Indexmiete – die wichtigsten Urteile im Überblick
19.05.2026
-
Hausverwaltung: 5 Tipps für die Digitalisierung
12.05.2026
-
Zehn Wärmetechnologien im Vergleich: Vor -und Nachteile
29.04.2026
-
Förderprogramme für die Digitalisierung kaum genutzt
28.04.2026