Verwalterwahl trotz Rückzug von Alternativangebot wirksam

Lagen den Wohnungseigentümern vor der Verwalterwahl drei aussagekräftige Alternativangebote vor, schadet es nicht, wenn die Eigentümer schließlich nur zwischen zwei Verwaltern wählen konnten, weil ein Angebot kurz vor der Abstimmung zurückgezogen worden ist. Dieser Auffassung ist das AG Bonn.

Hintergrund: Eins von drei Angeboten zurückgezogen

Ein Wohnungseigentümer wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss über die Bestellung eines neuen WEG-Verwalters.

Vor der Eigentümerversammlung hatte der Verwaltungsbeirat drei Angebote von Verwaltungsunternehmen eingeholt. Am Versammlungstag zog einer der Verwaltungen ihr Angebot zurück und erschien auch nicht auf der Versammlung. Einer der beiden verbleibenden Verwaltungen wurde per einstimmigem Beschluss zum Verwalter der Gemeinschaft bestellt.

Ein Eigentümer hält den Beschluss über die Verwalterbestellung für rechtswidrig und hat diesen angefochten. Er meint unter anderem, bei der Beschlussfassung hätten nicht die erforderlichen drei Alternativangebote vorgelegen.

Entscheidung: Beurteilungsgrundlage war ausreichend

Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.

Der Beschluss über die Bestellung eines neuen WEG-Verwalters ist nicht schon deshalb für ungültig zu erklären, weil bei der Versammlung nur zwei Alternativangebote zur Abstimmung standen, nachdem eine Verwaltung ihr Angebot zurückgezogen hatte.

Ob bei der Verwalterwahl Alternativangebote vorliegen müssen, ist danach zu unterscheiden, ob der amtierende Verwalter wiederbestellt oder ein neuer Verwalter bestellt werden soll. Die Wiederbestellung des bisherigen Verwalters ist auch ohne Alternativangebote zulässig.

Vor der Bestellung eines neuen Verwalters müssen die Wohnungseigentümer hingegen mindestens drei Alternativangebote einholen. Nur dann können sie ihre Auswahlentscheidung auf ausreichender Tatsachengrundlage treffen. Durch die Alternativangebote kann den Wohnungseigentümern aufgezeigt werden, welche Unterschiede zwischen den Angeboten bestehen, und woran sie bei rein rechnerischer Betrachtung mit den verschiedenen Verwaltern sind. Darüber hinaus treten Schwächen in der Leistungsbeschreibung zu Tage, wenn Alternativangeboten vorliegen.

Im vorliegenden Fall lagen drei Angebote vor, die den Eigentümern ermöglicht haben, die Leistungen und Kosten zu vergleichen. Insofern bestand trotz des Rückzugs eines Angebots eine ausreichende Beurteilungsgrundlage, ob das schließlich angenommene Angebot marktgerecht und angemessen ist.

(AG Bonn, Urteil v. 22.7.2016, 27 C 160/15)

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