Verwalterwahl: Ausnahmsweise kann ein Angebot reichen
Hintergrund: Verwalterwahl ohne Alternativangebot
Ein Wohnungseigentümer wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss über die Bestellung eines neuen Verwalters.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zerstritten; es wurden und werden zahlreiche Rechtsstreitigkeiten geführt. Wegen der Streitigkeiten hatten die beiden vorigen Verwalter jeweils ihr Amt niedergelegt.
Zwei Wohnungseigentümer hatten sich bereit erklärt, zur Vorbereitung der Verwalterwahl Angebote von Verwaltern einzuholen. In der Eigentümerversammlung lag schließlich nur ein einziges Angebot vor. Auf dessen Basis bestellten die Eigentümer per Mehrheitsbeschluss einen neuen Verwalter. Zumindest ein weiterer Verwalter, bei dem die Eigentümer angefragt hatten, hatte kein Angebot abgegeben.
Der Anfechtungskläger meint, der Bestellungsbeschluss verstoße gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, weil keine Alternativangebote vorlagen. Die übrigen Eigentümer wenden ein, angesichts der Situation der Gemeinschaft sei es schwierig gewesen, mehr als ein Angebot einzuholen.
Entscheidung: Ausnahmsweise reicht ein Angebot
Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Ausnahmsweise war es zulässig, den neuen Verwalter auf Grundlage nur eines Angebots zu bestellen.
Vor der Beschlussfassung über die Bestellung eines neuen Verwalters ist zwar grundsätzlich erforderlich, mehrere Angebote einzuholen. Zweck der Alternativangebote ist, den Wohnungseigentümern die Stärken und Schwächen der Leistungsangebote aufzuzeigen. Zudem sollen die Eigentümer prüfen können, inwieweit die Honorarvorstellungen der Anbieter angemessen sind.
Angesichts der besonderen Situation der Eigentümergemeinschaft, die wegen der Zerstrittenheit der Eigentümer bereits zwei Verwalter durch Amtsniederlegung verloren hat, reichte es hier aber ausnahmsweise aus, den neuen Verwalter aufgrund eines einzigen Angebots zu bestellen. Ob die Honorarvorstellung des schließlich bestellten Verwalters angemessen ist, konnten die Eigentümer mit einem Vergleich zum alten Verwaltervertrag prüfen. Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass mindestens ein weiterer Verwalter auf Anfrage kein Angebot abgegeben hat.
(LG Dortmund, Urteil v. 15.1.2016, 17 S 112/15)
Lesen Sie auch:
BGH: Wiederbestellung des Verwalters ohne Vergleichsangebot möglich
Verwalterwahl trotz Rückzug eines Alternativangebots wirksam
Mindestens drei Alternativangebote müssen es sein
Vergleichsangebote müssen vor Beschlussfassung offengelegt werden
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
895
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
827
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
827
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
670
-
Wohnungseigentümer dürfen Klimaanlage einbauen
548
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
384
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
364
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
329
-
Verwaltungskostenpauschale 2026: Kostenmiete steigt mit Tabelle
321
-
Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel
3201
-
Versäumte Auskunft an Vormieter schlägt nicht auf Folgemietvertrag durch
05.08.2026
-
Potenzial von Robotik im Facility Management
05.08.2026
-
Absenkungsbeschluss ist isoliert anfechtbar
29.07.2026
-
Gasheizung nach GModG: Teurer als die Wärmepumpe
27.07.20261
-
Strom-Netzentgelte 2027 mit weniger Entlastung
27.07.2026
-
Ruhestörung durch Nachbarn: Mietminderung bis Kündigung
24.07.2026
-
BEG-Förderung Wärmepumpe 2026: Jetzt berechnen
23.07.2026
-
Die Erlaubnis zum Rumspielen
22.07.2026
-
IT-Projekte scheitern oft – diese Fehler sind der Grund
20.07.2026
-
Warum die Provision jetzt zum Risiko wird
20.07.20261