Verwalterwahl: Ausnahmsweise kann ein Angebot reichen
Hintergrund: Verwalterwahl ohne Alternativangebot
Ein Wohnungseigentümer wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss über die Bestellung eines neuen Verwalters.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zerstritten; es wurden und werden zahlreiche Rechtsstreitigkeiten geführt. Wegen der Streitigkeiten hatten die beiden vorigen Verwalter jeweils ihr Amt niedergelegt.
Zwei Wohnungseigentümer hatten sich bereit erklärt, zur Vorbereitung der Verwalterwahl Angebote von Verwaltern einzuholen. In der Eigentümerversammlung lag schließlich nur ein einziges Angebot vor. Auf dessen Basis bestellten die Eigentümer per Mehrheitsbeschluss einen neuen Verwalter. Zumindest ein weiterer Verwalter, bei dem die Eigentümer angefragt hatten, hatte kein Angebot abgegeben.
Der Anfechtungskläger meint, der Bestellungsbeschluss verstoße gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, weil keine Alternativangebote vorlagen. Die übrigen Eigentümer wenden ein, angesichts der Situation der Gemeinschaft sei es schwierig gewesen, mehr als ein Angebot einzuholen.
Entscheidung: Ausnahmsweise reicht ein Angebot
Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Ausnahmsweise war es zulässig, den neuen Verwalter auf Grundlage nur eines Angebots zu bestellen.
Vor der Beschlussfassung über die Bestellung eines neuen Verwalters ist zwar grundsätzlich erforderlich, mehrere Angebote einzuholen. Zweck der Alternativangebote ist, den Wohnungseigentümern die Stärken und Schwächen der Leistungsangebote aufzuzeigen. Zudem sollen die Eigentümer prüfen können, inwieweit die Honorarvorstellungen der Anbieter angemessen sind.
Angesichts der besonderen Situation der Eigentümergemeinschaft, die wegen der Zerstrittenheit der Eigentümer bereits zwei Verwalter durch Amtsniederlegung verloren hat, reichte es hier aber ausnahmsweise aus, den neuen Verwalter aufgrund eines einzigen Angebots zu bestellen. Ob die Honorarvorstellung des schließlich bestellten Verwalters angemessen ist, konnten die Eigentümer mit einem Vergleich zum alten Verwaltervertrag prüfen. Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass mindestens ein weiterer Verwalter auf Anfrage kein Angebot abgegeben hat.
(LG Dortmund, Urteil v. 15.1.2016, 17 S 112/15)
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