Wohnungseigentümer darf Trampolin im Garten aufstellen
Hintergrund: Eigentümer stellt Trampolin im Garten auf
In einer Wohnungseigentumsanlage haben die Eigentümer einer Erdgeschosswohnung auf der vor der Wohnung befindlichen Gartenfläche ein nicht fest mit dem Boden verbundenes Trampolin aufgestellt. Dieses ist etwa drei Meter hoch. An der Gartenfläche ist den Erdgeschoss-Eigentümern ein Sondernutzungsrecht eingeräumt. Laut Teilungserklärung ist nur eine Nutzung als Ziergarten zulässig. Die Anlage besteht aus mehreren Häusern, zwischen denen ein großer Spielplatz liegt.
Die Eigentümer einer Wohnung im ersten Obergeschoss meinen, das Aufstellen eines Trampolins sei von der Nutzung als Ziergarten nicht gedeckt. Zudem handle es sich um eine bauliche Veränderung. Sie verlangen, das Trampolin zu entfernen. Die Erdgeschoss-Eigentümer meinen, es handle sich um eine normale und übliche Nutzung des Gartens. Zudem werde das Trampolin zu Beginn der kälteren Jahreszeit ohnehin abgebaut.
Entscheidung: Spielgeräte sind zulässig
Die Klage hat keinen Erfolg. Das zeitweilige Aufstellen des Trampolins auf einer als Ziergarten ausgewiesenen Fläche ist zulässig.
Der Begriff „Ziergarten“ ist lediglich in Abgrenzung zum Begriff „Nutzgarten“ zu verstehen. Während der Nutzgarten hauptsächlich der Erzeugung von Nutzpflanzen, wie Kräutern, Obst und Gemüse als Nahrungsmittel dient, handelt es sich bei einem Ziergarten um einen Garten, in dem Pflanzen nicht zur Nahrungsgewinnung, sondern lediglich aufgrund gestalterischer und ästhetischer Aspekte verwendet werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit Pflasterungen und Kiesflächen. Der Begriff „Ziergarten“ ist nicht so zu verstehen, dass dort ausschließlich „optisch erbauliche“ Pflanzen angebaut werden oder dass dort keine Kinder spielen dürfen.
Wenn aber Kinder dort spielen dürfen, gehört hierzu auch das Aufstellen von Spielgeräten, sofern die übrigen Eigentümer nicht nach § 14 Nr. 1 WEG über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung konnte das Gericht im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung, in die die besonderen Gegebenheiten der Anlage einfließen müssen, im konkreten Fall nicht feststellen. Die Anlage ist geprägt von dem Kinderspielplatz zwischen den Häusern. Da es sich auch nicht um eine Anlage mit älteren, ruhebedürftigen Personen wie eine Seniorenwohnanlage handelt, gehört es zu einem geordneten Zusammenleben der Miteigentümer, dass spielende Kinder anderer Bewohner und dazugehörige – auch größere – Spielgeräte hingenommen werden müssen, soweit sie nicht übermäßig stören.
Das Aufstellen eines nicht fest im Boden verankerten Trampolins ist auch keine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG. Im Gegensatz zu einem festen Gartenhaus oder Geräteschuppen betrifft es die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums nicht. Es ist auch nicht auf Dauer angelegt, sondern befindet sich nur in der wärmeren Jahreszeit im Garten. Eine Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die dieses ohne Eingriff in die Bausubstanz umgestaltet, ist keine bauliche Veränderung, sondern ein Gebrauchmachen. Dessen Zulässigkeit richtet sich allein nach den §§ 13 bis 15 WEG sowie den Vereinbarungen und Beschlüssen der Gemeinschaft.
(AG München, Urteil v. 8.11.2017, 485 C 12677/17 WEG)
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