Haushaltsnahe Dienstleistungen in der Betriebskostenabrechnung
Hintergrund: Mieter will haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen
Der Mieter und der Vermieter einer Wohnung streiten über den Ausweis haushaltsnaher Dienstleistungen. In der Betriebskostenabrechnung 2014 rechnete der Vermieter unter anderem Kosten für Frisch- und Schmutzwasser sowie sonstige Betriebskosten ab, ohne aufzuschlüsseln, inwieweit in diesen Positionen Anteile für Dienstleistungen enthalten sind.
Im Formularmietvertrag ist vereinbart, dass „vermieterseits kein Nachweis zu etwa in Betriebs- oder Heizkosten enthaltenen ‚haushaltsnahen Aufwendungen‘ im steuerlichen Sinn geschuldet“ wird.
Der Mieter trägt vor, er benötige nach § 35a EStG eine auf haushaltsnahe Dienstleistungen bezogene Rechnung, um in den Genuss der Steuervergünstigung zu gelangen. Die vorgelegte Betriebskostenabrechnung reiche nicht aus, weil die haushaltsnahen Dienstleistungen nicht gesondert ausgewiesen seien.
Entscheidung: Vermieter muss Abrechnung aufschlüsseln
Der Vermieter muss dem Mieter ermöglichen, die durch § 35a EStG eröffneten Steuervorteile tatsächlich zu erlangen. Hierfür muss er zwar keine Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen ausstellen oder einzelne Betriebskostenarten ausdrücklich als „Aufwände für haushaltsnahe Dienstleistungen“ einordnen. Er muss aber zumindest die Betriebskostenabrechnung so gestalten, dass der Mieter daraus die Beträge ermitteln kann, die für haushaltsnahe Dienstleistungen erbracht worden sind. Hierfür muss der Vermieter Pauschalrechnungen aufschlüsseln und den Anteil der Dienstleistungen ausweisen.
Es ist dem Mieter nicht zuzumuten, im Zuge der Belegeinsicht beim Vermieter die Einzelrechnungen selbst zusammenzustellen und zuzuordnen. Dies obliegt dem Vermieter. Für ihn fällt nur wenig zusätzlicher Aufwand an, wenn er die Betriebskostenabrechnung erstellt beziehungsweise erstellen lässt und dabei die Erläuterungen in die Abrechnung mit aufnimmt. Eine besondere Vergütung kann der Vermieter hierfür nicht verlangen. Der Verwaltungsaufwand ist mit der Miete abgegolten.
Die Klausel im Mietvertrag, nach der der Vermieter keinen Nachweis über haushaltsnahe Dienstleistungen schuldet, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam.
(LG Berlin, Urteil v. 18.10.2017, 18 S 339/16)
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
927
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
890
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
851
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
682
-
BGH kassiert "Drei-Angebote-Regel"
560
-
E-Mobilität im Mehrparteienhaus: Förderung startet
542
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
523
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
451
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
426
-
Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel
4011
-
GdWE haftet Sondereigentümern für Pflichtverletzung
08.04.2026
-
Wirtschaftliche Vorteile und Fördermöglichkeiten
07.04.2026
-
Technologien und Systeme im Energiemanagement
07.04.2026
-
Zukunftstrends im Energiemanagement
07.04.2026
-
Strategien zur Energieeinsparung in Immobilien
07.04.2026
-
Grundlagen des Energiemanagements in Immobilien
07.04.2026
-
BGH kassiert "Drei-Angebote-Regel"
27.03.2026
-
E-Mobilität im Mehrparteienhaus: Förderung startet
26.03.2026
-
Faktischer Verwalter muss wie bestellter Verwalter agieren
25.03.2026
-
Heizungsraum kann Sondereigentum sein
18.03.2026