Betriebskosten Hausmeister - Vermieter muss Nachweis führen

Bestreitet der Mieter, dass Hausmeisterkosten aus der Betriebskostenabrechnung tatsächlich angefallen sind, muss der Vermieter beweisen, welche Arbeiten der Hausmeister verrichtet hat. Die Vorlage des Hausmeistervertrages reicht als Nachweis nicht aus.

Hintergrund: Mieter bestreitet Hausmeisterkosten

Die Vermieterin und die Mieterin einer Wohnung streiten über eine Betriebskostenabrechnung. In der Abrechnung für das Jahr 2013 entfallen auf die Mieterin Hausmeisterkosten von 357 Euro. Die Mieterin erkennt hiervon lediglich 57 Euro an und bestreitet, dass ein Hausmeister tätig geworden sei. Außerdem verstießen die Hausmeisterkosten gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.

Zum Nachweis der Hausmeisterkosten hat die Vermieterin einen Dienstleistungsvertrag vorgelegt, aus dem sich die Aufgaben des Hausmeisterservice ergeben. Zudem wird zwischen Instandhaltungs- und anderen Aufgaben unterschieden.

Entscheidung: Vermieter muss Hausmeisterkosten nachweisen

Die Mieterin muss die Hausmeisterkosten über den anerkannten Betrag hinaus nicht zahlen. Es wäre Sache der Vermieterin gewesen, die als Betriebskosten abgerechneten Hausmeisterkosten konkret vorzutragen und zu beweisen. Das hat sie nicht getan.

Der vorgelegte Hausmeistervertrag allein genügt hierfür nicht. Insbesondere ist hieraus nicht ersichtlich, wann der Hausmeister welche Arbeiten wo im Objekt verrichtet hat und wie diese gegenüber der Vermieterin abgerechnet worden sind. Die Auflistungen, was seitens des Hausmeisterservice gegenüber der Vermieterin geschuldet gewesen ist, sagen nichts darüber aus, was tatsächlich getan worden ist.

Der Vermieter muss die umzulegenden Betriebskosten aber so darstellen, dass der Mieter nachvollziehen kann, welche Arbeiten wann tatsächlich ausgeführt worden sind und für welche Arbeiten welche Beträge aufgewendet worden sind, um die Durchführung der Arbeiten und Angemessenheit der geltend gemachten Kosten nachprüfen zu können. Dies war hier bezüglich der Hausmeisterkosten nicht erfüllt.

(AG Duisburg, Urteil v. 12.3.2015, 79 C 3529/14)


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