Fahrstuhleinbau rechtfertigt Mieterhöhung nicht immer
Hintergrund: Neuer Fahrstuhl hält nicht auf Stockwerk der Wohnung
Die Mieterin einer Wohnung verlangt von der Vermieterin die Rückzahlung von Miete.
Die Vermieterin hatte an dem Mehrfamilienhaus einen Fahrstuhl anbauen lassen. Die Mieterin wohnt im ersten Obergeschoss. Auf diesem Stockwerk ist kein Haltepunkt des Aufzugs eingebaut worden. Der Fahrstuhl hält zwischen dem ersten und zweiten Obergeschoss. Vom dortigen Haltepunkt führen einige Treppenstufen abwärts ins erste Obergeschoss. Das Kellergeschoss ist nicht an den Fahrstuhl angebunden.
Nach dem Anbau des Fahrstuhls hatte die Vermieterin eine Modernisierungsmieterhöhung erklärt. Die Mieterin zahlte die erhöhte Miete zunächst und verlangt nun den Erhöhungsbetrag zurück.
Entscheidung: Nur Halt auf Stockwerk begründet Gebrauchsvorteil
Die Modernisierungsmieterhöhung war unzulässig, weil durch den Anbau des Fahrstuhls weder der Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöht worden ist noch die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert worden sind.
Ein Gebrauchsvorteil für eine Wohnung durch den Einbau eines Fahrstuhls liegt nur dann vor, wenn die Wohnung mit dem Fahrstuhl besser, schneller oder barrierefrei zu erreichen ist. Das ist hier nicht der Fall, weil ein barrierefreier Zugang zur Wohnung weder vor der Modernisierung gegeben war noch danach gegeben ist. Auch bei Nutzung des Fahrstuhls muss die Mieterin Treppenstufen überwinden, um in ihre Wohnung zu gelangen. Selbst wenn dies weniger Stufen sein sollten als beim bisherigen Zugang zur Wohnung über das Treppenhaus von unten her, bleibt der Nachteil bestehen, dass Treppen zu überwinden sind.
Auch ein Zeitvorteil ist durch den Aufzug nicht gegeben, weil die Mieter auf die Fahrstuhlkabine warten und nach dem Aussteigen noch über die Treppe laufen müssen. Dasselbe gilt beim Transport schwerer Lasten in die Wohnung.
Da der Fahrstuhl nicht das Kellergeschoss erschließt, entfällt auch ein möglicher Gebrauchsvorteil, der im Erreichen eines Kellerraumes oder einer Tiefgarage liegen könnte.
Allein das erleichterte Erreichen von Wohnungen in den oberen Etagen zu Besuchszwecken stellt keinen hinreichend spürbaren Gebrauchsvorteil für die streitgegenständliche Wohnung, sondern einen für jedermann und die in den oberen Geschossen wohnenden Mieter zu nutzenden Vorteil dar.
Auch von einer Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse ist hier nicht auszugehen, da eine solche nur Maßnahmen des Wohnumfelds umfasst, die allen Wohnungen zu Gute kommen, wie die Errichtung von Kinderspielplätzen oder Grünanlagen im Außenbereich. An diesen Voraussetzungen fehlt es, da der Fahrstuhl der Wohnung gerade nicht in diesem Sinne zu Gute kommt.
(LG Berlin, Beschluss v. 16.5.2017, 67 S 81/17)
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