Keine Aufwandsentschädigung für Wohnungsbesichtigung
Hintergrund: Mieter fordert Geld für Besichtigung
Die Vermieterin einer Wohnung verlangt vom Mieter nach einer Kündigung die Räumung.
Das Mietverhältnis besteht seit April 2012. Im Frühjahr 2014 teilte die Vermieterin mit, dass sie die Wohnung verkaufen wolle und einen Makler beauftragt habe.
In der Folgezeit besichtigte ein von der Vermieterin beauftragter Makler die Wohnung. Etwa ein halbes Jahr später meldete sich ein anderer Makler beim Mieter und bat um einen Besichtigungstermin. Auch dieser fand statt.
Schließlich beauftragte die Vermieterin einen weiteren Makler mit dem Verkauf der Wohnung. Für weitere Besichtigungen forderte der Mieter daraufhin von der Vermieterin eine Aufwandsentschädigung von 75 Euro pro angefangener Stunde. Er sei wegen seiner Arbeit tagsüber nicht vor Ort und die Besichtigungen seien für ihn mit erheblichem Zeitaufwand und Unannehmlichkeiten verbunden.
Die Vermieterin weigerte sich, die geforderte Aufwandsentschädigung zu zahlen. Zu weiteren Besichtigungsterminen kam es daher nicht. Schließlich kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis, weil der Mieter den zuletzt beauftragten Makler trotz vorheriger Abmahnung nicht in die Wohnung gelassen habe.
Entscheidung: Kein Anspruch auf Aufwandsentschädigung
Die Kündigung ist unwirksam.
Grundsätzlich hat die Vermieterin ein Besichtigungsrecht, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Ein solcher liegt in der Besichtigung durch einen Makler, soweit ein Verkauf der Mietwohnung angedacht ist. Der Mieter war daher gegenüber der Vermieterin verpflichtet, eine Besichtigung der Wohnung nach ausreichender Vorankündigung zu ermöglichen. Eine Aufwandsentschädigung durfte er hierfür nicht verlangen.
Gleichwohl ist die Weigerung des Mieters, eine erneute Besichtigung zu ermöglichen, im vorliegenden Fall keine derart erhebliche Pflichtverletzung, dass eine Kündigung gerechtfertigt wäre. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Mieter zuvor zwei Besichtigungen ohne Einwendungen zugelassen hat. Zudem standen der Vermieterin die Eckdaten der Wohnung bereits aufgrund dieser beiden Besichtigungen zur Verfügung.
(AG Landsberg, Urteil v. 6.2.2017, 3 C 701/16)
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