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Investitionsabzugsbetrag

Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag ist ein beliebtes Instrument zur Steuergestaltung bei kleineren und mittleren Betrieben. Der Investitionsabzugsbetrag ersetzt seit 2007 die frühere Ansparrücklage oder Ansparabschreibung.

Durch den Investitionsabzugsbetrag kann der Gewinn gemindert und somit die Steuerbelastung im Abzugsjahr gesenkt werden. Die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags ist an diverse Voraussetzungen geknüpft: Für alle Einkunftsarten gilt eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen. Bislang waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG in diesem Zeitraum.

Investitionsabzugsbetrag: Bis zu 50 Prozent der Investitionskosten

Der Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung/Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beträgt maximal 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten. Der Abzug erfolgt, anders als früher bei der Ansparrücklage, außerbilanziell. Im Jahr der Anschaffung wird der Investitionsabzugsbetrag dem Gewinn dann wieder hinzugerechnet. Um dies zu kompensieren, können die Anschaffungskosten in entsprechender Höhe gewinnmindernd herabgesetzt werden. Dadurch verringert sich jedoch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen, sodass durch das ganze Konstrukt im Ergebnis keine dauerhafte Steuerersparnis bewirkt wird. Vielmehr kommt es zu einer Steuerstundung, die Liquiditäts- und Zinsvorteile mit sich bringt.

Die Investition muss bis zum Ende des dritten auf das Jahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres getätigt worden sein. Andernfalls wird der Abzug im Abzugsjahr wieder rückgängig gemacht, sodass sich die Steuer nachträglich erhöht und gegebenenfalls zusätzlich Zinsen anfallen.

Sonderabschreibung

Unabhängig vom Investitionsabzugsbetrag kann nach § 7g Abs. 5 EStG eine Sonderabschreibung von insgesamt 20 Prozent vorgenommen werden, die auf das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Jahre verteilt werden darf.



Schlüsselfertige Photovoltaik-Freiflächenanlagen

Photovoltaik-Direktinvestments: Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen

Die Investition in eine Photovoltaikanlage kann nicht nur zu einer nachhaltigeren Energieversorgung beitragen, sondern bietet auch attraktive steuerliche Vorteile für Investoren. Insbesondere sind der Investitionsabzugsbetrag (IAB) und die Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7g EStG in diesem Zusammenhang hervorzuheben.




Investitionsabzugsbetrag

Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag ist allein die Absicht, abnutzbare bewegliche (neue oder gebrauchte) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen zu wollen, die vermietet oder ausschließlich bzw. fast ausschließlich betrieblich genutzt werden sollen. Die Investitionsabsicht muss in der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt nicht dargelegt werden. Die Vermietung oder die ausschließliche bzw. fast ausschließliche betriebliche Nutzung muss im Anschaffungsjahr und im Folgejahr vorliegen.












BFH Kommentierung

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung bei Betriebsaufgabe

Die Nutzungsvoraussetzungen des § 7g EStG sind im Fall der Aufgabe des Betriebs im Jahr nach der Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts erfüllt, auch wenn das Wirtschaftsgut im Aufgabejahr nicht für ein volles Kalenderjahr, sondern lediglich während des mit der Betriebsaufgabe endenden Rumpfwirtschaftsjahrs betrieblich genutzt wird (gegen BMF-Schreiben vom 20.11.2013, BStBl I 2013, 1493, Rz 36, 37, 58).









BFH Kommentierung

Änderung eines in einer steuerrechtlichen Überleitungsrechnung ausgeübten Wahlrechts

Die geänderte Willensbetätigung zu einer wahlrechtsbezogenen Rechtsfolge (hier: Minderung von Anschaffungskosten gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.) ist nur nach Maßgabe der Regelungen zur Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG) steuerlich zugelassen, wenn sie (wie ebenfalls die ursprüngliche Wahl) in einer dem Finanzamt eingereichten Überleitungsrechnung (§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV) vor der Veranlagung erfolgt.





Bekämpfung der Corona-Folgen

Konjunkturpaket: Mehrwertsteuersenkung und andere geplante Gesetzesänderungen

Nachdem sich der Koalitionsausschuss über ein umfangreiches Gesetzespaket (sog. Konjunkturpaket) zur Bekämpfung der Corona-Folgen verständigt hat, wurde als wichtiger Schritt das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz am 29.6.2020 durch den Bundestag und den Bundesrat verabschiedet. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist am 30.6.2020 erfolgt (BGBl. I 2020, S. 1512). Das Gesetz kann damit in Kraft treten. Die wichtigsten für Unternehmen geltenden Maßnahmen werden nachfolgend skizziert.




BFH Kommentierung

Rückgängigmachung eines IAB wegen unterbliebener Hinzurechnung im Investitionsjahr

Ein Investitionsabzugsbetrag kann nachträglich im Jahr seines Abzugs rückgängig gemacht werden, wenn im späteren Jahr der Investition zwar der Abzug von 40 % der Anschaffungskosten vorgenommen wurde, nicht aber der in einem Vorjahr abgezogene Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell hinzugerechnet wurde, und das FA auf dieser Grundlage den – nicht mehr änderbaren – Steuerbescheid für das Jahr der Investition erlassen hat.









Investitionsabzugsbetrag - Regelungen bis 2019

Mithilfe eines Investitionsabzugsbetrags (§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG) kann die Steuerbelastung gesenkt werden, ohne Geld ausgeben zu müssen. Der Investitionsabzugsbetrag beträgt maximal 40 % der voraussichtlichen Investitionskosten. De facto wird mit dem Investitionsabzugsbetrag die Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter vorgezogen, die noch nicht angeschafft worden sind, aber in den folgenden 3 Jahren angeschafft werden sollen. Hinweis: Neue Rechtslage 2020 Dieses Topthema informiert über die Regelungen, die für Investitionsabzugsbeträge gelten, die für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die vor dem 31.12.2019 enden. Hier finden Sie die Informationen zum Investitionsabzugsbetrag ab 2020, der durch das Jahressteuergesetz 2020 in vielen Punkten geändert worden ist. Die Neuregelungen sind erstmals auf Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 31.12.2019 enden.

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FG Kommentierung

Nachträgliche Minderung der Anschaffungskosten wegen eines früheren Investitionsabzugsbetrags

Hat der Steuerpflichtige wegen der künftigen Anschaffung eines Wirtschaftsguts einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen, räumt ihm § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG ein Wahlrecht ein, die Anschaffungskosten um den Investitionsabzugsbetrag zu kürzen. Ist dies vergessen worden, ist eine Änderung der eingereichten Bilanz nur nach den Regeln für Bilanzänderungen zulässig.