Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen bei PV-Anlagen

Das FG Köln hat entschieden, dass das Finanzamt Investitionsabzugsbeträge für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten PV-Anlagen rückgängig machen darf.

Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen

Seit 1.1.2022 sind die Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei (vgl. News und Kommentierung). Dies hat zur Folge, dass auch die hiermit zusammenhängende Ausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG nicht mehr geltend gemacht werden können.

Anschaffung ab 1.1.2022

Vor dem FG Köln ging es um folgenden Sachverhalt: In der Einkommensteuererklärung 2021 bildete der Antragsteller für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag. Diese Anlage wurde im November 2022 mit einer Leistung von 11,2 kWp angeschafft.

Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags

Nachdem jedoch der Gesetzgeber rückwirkend zum 1.1.2022 die Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerbefreit hat, machte das Finanzamt den bislang für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig. Der Antragsteller wehrte sich hiergegen und machte vor dem FG Köln geltend, die nachträgliche Streichung des Investitionsabzugsbetrags sei unzulässig. Er habe sich vor der Gesetzesänderung zur Anschaffung der PV-Anlage entschlossen und darauf vertraut, Einkommensteuern zu sparen. Der Antrag auf Aussetzung hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Köln stellte klar, dass die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags zulässig ist. Vor dem BFH ist die Beschwerde unter Az.  III B 24/24 anhängig.

FG Köln, Beschluss v. 14.3.2024, 7 V 10/24, veröffentlicht am 10.4.2024