Anspruch auf Investitionszulage erhöht Betriebsvermögen

Nach der Wortlaut des Gesetzes darf das Betriebsvermögen den Betrag von 335.000 EUR (derzeit 235.000 EUR) nicht übersteigen, damit ein Investitionsabzugsbetrag beansprucht werden kann. Der Bundesfinanzhof hatte die Frage entscheiden: Muss ein Anspruch auf die Investitionszulage dem Wert des Betriebsvermögens hinzugerechnet werden?

Praxis-Hinweis: Berechnung des Betriebsvermögens - Anspruch auf Investitionszulage muss berücksichtigt werden

Die Entscheidung des BFH (BFH, Urteil v. 3.8.2017, IV R 12/14) mag aus Sicht des betroffenen Steuerpflichtigen zwar misslich erscheinen, sie ist aber in der Sache zutreffend. Um einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in Anspruch nehmen zu können, müssen verschiedenen Voraussetzungen erfüllt sein, die sich im Laufe der Jahre durch Gesetzesänderung immer wieder verändert haben.

Bei der Prüfung, ob ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden kann, ist deshalb unbedingt auf die Arbeit mit einer aktuellen Gesetzesfassung zu achten. Größengrenzen sind aber immer zu beachten. So dürfte im Streitjahr das Betriebsvermögen nicht über 335 TEUR liegen, in der aktuellen Gesetzesfassung sind es 235 TEUR bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen.

Es erscheint hierbei zutreffend, dass bei der Berechnung der Höhe des Betriebsvermögens auch Ansprüche auf Investitionszulagen (oder andere Zuschüsse) zu berücksichtigen sind. Sofern Fragen zur Berechnung bestehen, bietet es sich an, als Einstieg die Ausführungen der Finanzverwaltung hierzu gemäß BMF-Schreiben vom 20.3.2017, IV C 6 - S 2139 - b/07/10002 – 02, Tz. 12ff heranzuziehen. 

Durch Investitionszulage wurde Größengrenze überschritten

Die Klägerin war eine KG, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte. Für in 2009 getätigte Anschaffungen beantragte Anfang 2010 sie eine Investitionszulage von rund 43 TEUR. Nach einer Außenprüfung wurde eine Investitionszulage im April 2010 von rund 41 TEUR festgesetzt. Im Jahresabschluss zum 31.12.2009, der im August 2010 aufgestellt wurde, aktivierte die Klägerin den Anspruch auf die Investitionszulage nicht. Im Jahresabschluss wurde hierbei ein Eigenkapital von 246 TEUR, in einer Sonderbilanz von 78 TEUR ausgewiesen, insgesamt also 324 TEUR. In der Feststellungserklärung 2009 beantragte die Klägerin einen Investitionsabzugsbetrag von 79 TEUR. Dieser wurde vom Finanzamt nicht gewährt, da die Größengrenzen überschritten seien. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren, hatte die Klägerin beim Finanzgericht Erfolg. Allerdings erhob das Finanzamt Revision zum BFH.

Investitionsabzugsbetrag nicht zu gewähren

Auf die Revision des Finanzamts wurde die Entscheidung des Thüringer Finanzgerichts aufgehoben. Dieses habe, so der BFH, rechtsfehlerhaft entschieden, dass bei der Bestimmung der Betriebsgröße als Voraussetzung eines Investitionsabzugsbetrags der Anspruch auf eine Investitionszulage nicht zu berücksichtigen sei.

Nach der im Streitjahr maßgeblichen Fassung des § 7g EStG dürfe ein Investitionsabzugsbetrag nur in Anspruch genommen werden, wenn das Betriebsvermögen (Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen) nicht mehr als 335 TEUR betrage. Nach der Steuererklärung sei dieses 324 TEUR gewesen, allerdings habe das Finanzgericht unzutreffend angenommen, dass der Anspruch auf Investitionszulage hier nicht zu berücksichtigen sei. Dieser Anspruch sei vielmehr als Aktivposten in der Steuerbilanz 2009 zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass die Investitionszulage nicht zu den Einkünften gehöre, stehe dem nicht entgegen. Nach der Aktivierung des Anspruchs habe das Betriebsvermögen der Klägerin aber die maßgebliche Grenze von 335 TEUR überschritten, so dass ein Investitionsabzugsbetrag nicht zu gewähren sei.

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