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Investitionsabzugsbeträge, Zweifelsfragen

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BMF, Schreiben v. 20.3.2017, IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02, BStBl I 2017, 423

Steuerliche Gewinnermittlung;

Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Absatz 1 bis 4 und 7 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2.11.2015 (BGBl 2015 I S. 1834)

Bezug: BMF-Schreiben vom 20.11.2013 (BStBl 2013 I S. 1493)

Zur Anwendung von § 7g Absatz 1 bis 4 und 7 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2.11.2015 (BGBl 2015 I S. 1834) nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

 

I. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g Absatz 1 EStG)

 

1. Begünstigte Betriebe

1

a) Aktive Betriebe

Die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen ist grundsätzlich nur bei Betrieben (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften) möglich, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine in diesem Sinne werbende Tätigkeit ausüben. Bei der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen können Investitionsabzugsbeträge nicht in Anspruch genommen werden (§ 13a Absatz 3 Satz 2 EStG, Randnummer 85 des BMF-Schreibens vom 10.11.2015, BStBl 2015 I S. 877). Steuerpflichtige, die ihren Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fortführen (sog. Betriebsverpachtung im Ganzen, vgl. § 16 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 EStG), können die Regelungen in § 7g EStG ebenfalls nicht anwenden (BFH-Urteil vom 27.9.2001, BStBl 2002 II S. 136). Im Falle einer Betriebsaufspaltung können sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen Investitionsabzugsbeträge beanspruchen. Entsprechendes gilt bei Organschaften für Organträger und Organgesellschaft.

b) Noch nicht eröffnete Betriebe

2

Begünstigt im Sinne des § 7g EStG sind auch Betriebe, ...

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