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Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte

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BMF, Schreiben v. 10.11.2015, IV C 7 - S 2149/15/10001, BStBl I 2015, 877

Neuregelung für die Wirtschaftsjahre 2015 ff. bzw. abweichenden Wirtschaftsjahre 2015/2016 ff.

Bezug: TOP 11 ESt III/15 und TOP 14 ESt IV/15

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 13a EStG in der Fassung des Zollkodex-Anpassungsgesetzes vom 22.12.2014 (BGBl 2014 I S. 2417) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.12.2015 enden, das Folgende:

 

A. Neuregelung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

 

I. Zugangsvoraussetzungen

 

1. Grundsätze

1

Die Einkünfte aus einem selbst bewirtschafteten Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind grundsätzlich nach der Gewinnermittlungsvorschrift des § 13a EStG zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 oder Satz 2 EStG erfüllt sind. Zu den selbst bewirtschafteten Nutzungen gehören auch im Ausland belegene Betriebsteile eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (z.B. Traktatländereien).

 

2. Buchführungspflicht – § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG

2

Eine die Anwendung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG ausschließende Buchführungspflicht muss gesetzlich begründet sein (§§ 140, 141 AO). Daher ist die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch dann anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige für diesen Betrieb freiwillig Bücher führt und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse macht und keinen wirksamen Antrag nach § 13a Absatz 2 EStG gestellt hat.

 

3. Selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung – § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG

3

Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist anwendbar, wenn die selbst bewirtschafteten Fläch...

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