Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags
Praxis-Hinweis: Der Investitionsabzugsbetrag wurde nicht außerbilanziell hinzugerechnet
Das BFH-Urteil (BFH, Urteil v. 3.12.2019, X R 11/19) führt vor Augen, dass es bei der Anwendung der Steuergesetze regelmäßig einer besonderen Sorgfalt bedarf. Dies gilt insbesondere, wenn ein Steuerpflichtige eine ihn begünstigende Bestimmung in Anspruch nimmt. Hier hatte der Steuerpflichtiger zwar innerhalb der Frist eine Anschaffung getätigt und auch eine innerbilanzielle Kürzung der Anschaffungskosten vorgenommen. Entgegen dem Wortlaut der Norm unterblieb eine außerbilanzielle Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags jedoch. Deshalb kamen die Finanzverwaltung und auch der BFH zu der Auffassung, § 7g EStG sei insgesamt zu Unrecht in Anspruch genommen worden.
Für eine weitergehende Auslegung sah der BFH keinen Spielraum. Er ließ deshalb eine Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzung zu. Zu beachten ist hierbei, dass die Entscheidung zwar zu Fassung des § 7g EStG a.F. ergangen ist, die ab 2016 eine umfassende Änderung erfahren hat. Die Entscheidung wird aber auch auf die aktuelle Gesetzesfassung anzuwenden sein, da die Korrekturregelung in § 7g EStG nicht wesentlich von der alten Fassung abweicht.
Kläger erkannte keinen Grund für die Änderung bestandskräftiger Bescheide
Der Kläger erzielte als Handwerker Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG). In seiner Gewinnermittlung für das Jahr 2008 machte er einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von rund 12.000 EUR außerbilanziell geltend. Das Finanzamt veranlagte entsprechend ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Im Jahr 2009 erwarb der Kläger verschiedene Wirtschaftsgüter und kürzte hierbei innerhalb der Bilanz die Anschaffungskosten um 40 %. Eine außerbilanzielle Hinzurechnung unterblieb entgegen der seinerzeit gültigen Gesetzesfassung des § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG. Die innerbilanzielle Kürzung sowie das Unterlassen einer außerbilanziellen Hinzurechnung waren für das Finanzamt aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich. Die Veranlagung 2009 erging ebenfalls erklärungsgemäß ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Im Jahr 2016 erkannte das Finanzamt den Fehler 2008 und erließ geänderte Steuerbescheide, in denen es den Gewinn um 12.000 EUR erhöhte. Der Kläger wandte sich im Einspruchs- und Klageverfahren erfolglos gegen diese Änderungen. Er vertrat die Auffassung, dass keine Rechtsgrundlage für die Änderung der bestandskräftigen Bescheide besteht.
BFH bestätigt Finanzamt – Änderung zulässig
Auch die Revision zum BFH blieb ohne Erfolg. Das Finanzamt durfte die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2008 auf § 7g Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG stützen, weil der Wortlaut dieser Regelungen erfüllt ist und keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die im Streitfall für eine einschränkende Auslegung sprechen könnten. Gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG 2008 ist der vorgenommene Abzug rückgängig zu machen, soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet wurde. Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuerbescheid insoweit zu ändern. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Diese Voraussetzungen für eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 2008 sind hier erfüllt. Der Kläger hat für 2008 einen Abzug vorgenommen, den er aber nicht bis zum Ende des Jahres 2011 hinzugerechnet hat. Eine einschränkende Auslegung des Gesetzes ist nicht erforderlich. Auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung sind gegeben. Insbesondere ist keine Festsetzungsverjährung eingetreten.
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