Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen bei Mitunternehmerschaften
Investitionsabzugsbetrag bei Mitunternehmerschaft
Der BFH hatte entschieden (Beschluss vom 15.11.2017 - VI R 44/16, Haufe Index 11530937) , dass eine begünstigte Investition i.S. des § 7g EStG auch dann vorliegt, wenn ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) zwar vom Gesamthandsgewinn einer Personengesellschaft abgezogen wurde, die geplante Investition jedoch durch einen der Gesellschafter in dessen Sonderbetriebsvermögen vorgenommen wird. § 7g EStG sei eine betriebsbezogene und keine personenbezogene Förderung, weshalb es unerheblich sei, ob im Bereich des Gesamthands- oder des Sonderbetriebsvermögens investiert wird. Damit wurde die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung vom BFH abgelehnt.
Angepasste Auffassung der Finanzverwaltung
Das BMF hat nun verfügt, dass die Grundsätze des BFH-Beschlusses allgemein anzuwenden sind. Das bisherige BMF-Schreiben v. 20.3.2017 (Haufe Index 10526819) wird in den Randnummern 4 und 5 wie folgt angepasst:
- In Rdnr. 4 wird ergänzt, dass Investitionsabzugsbeträge (IAB) sowohl vom gemeinschaftlichen Gewinn als auch vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogen werden können. Bei der Ermittlung des Höchstbetrages von 200.000 EUR nach § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG sind alle noch aktuellen IAB, die vom gemeinschaftlichen Gewinn oder von einem Sonderbetriebsgewinn gemindert worden sind, zusammenzufassen.
- Völlig neu gefasst wird die Rdnr. 5. Wurden IAB vom gemeinschaftlichen Gewinn gemindert, können diese auch für begünstigte Investitionen eines Gesellschafters im Sonderbetriebsvermögen verwendet und dem Sonderbetriebsgewinn außerbilanziell hinzugerechnet werden. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, einem IAB im Sonderbetriebsvermögen und einer Investition im Gesamthandsvermögen. Auch der Fall eines IAB bei einem Gesellschafter und einer Investition durch einen anderen Gesellschafter in dessen Sonderbetriebsvermögen derselben Personengesellschaft wird nunmehr anerkannt.
- Wohl um Gestaltungen zu vermeiden, wird in Rdnr. 5 zudem klargestellt, wann keine Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsgutes vorliegt. Dies ist der Fall, wenn ein Gesellschafter ein Wirtschaftsgut von der Personengesellschaft erwirbt oder die Personengesellschaft bzw. ein anderer Gesellschafter ein Wirtschaftsgut erwirbt, das zuvor zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehört hatte. In all diesen Fällen war das Wirtschaftsgut bereits vor der (weiteren) Anschaffung dem Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft zuzurechnen.
Anwendung des neuen Schreibens
Die beiden neu gefassten Randnummern gelten in allen noch offenen Fällen und auch für IAB, die bereits in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommenen worden sind.
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