BFH-Kommentierung: Korrektur eines Investitionsabzugsbetrags

Die Regelung des § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG ermöglicht eine punktuelle Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags. Dies hat der BFH unter Bestätigung der Vorinstanz entschieden.

Praxis-Hinweis: Wenn das Finanzamt 2 Fehler macht

Die Entscheidung des BFH (BFH, Urteil v. 25.3.2021, VIII R 45/18) ist sicherlich als zutreffend anzusehen und sie steht auch in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Literaturmeinung, die der BFH in seiner Entscheidung zitiert. Die Regelung des § 7g Abs. 3 EStG, die es auch in der aktuellen Fassung der Bestimmung gibt, ermöglicht die Korrektur auch von bestandskräftigen Steuerfestsetzungen, wenn die Investition nicht innerhalb der Frist getätigt wurde. Dies ist unstrittig. Wenn aber das Finanzamt beim Erlass eines Steuerbescheides einen weiteren Fehler begeht, muss für die Korrektur dieses Fehlers eine eigenständige Korrekturnorm Anwendung finden – und kann nicht berichtigt werden, wenn diese nicht zu bestimmen ist. Denn dieser Fehler steht nicht im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag. Ob sich die beiden Fehler in der Praxis immer noch genau voneinander trennen lassen, ist eine andere Frage und kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Steuerpflichtigen führt das Urteil in jedem Fall vor Augen, dass das manchmal etwas unterschätzte steuerliche Verfahrensrecht im Einzelfall sich auch durchaus positiv auswirken kann.


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Finanzamt erhöhte die Einkünfte nicht, sondern verminderte sie

Der Kläger ermittelte im Jahr 2009 seine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. In seiner Gewinnermittlung machte er wegen geplanter Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 15.800 EUR geltend. Die Veranlagung erfolgte gemäß der eingereichten Steuererklärungen. Da die Anschaffung nicht erfolgte, erließ das Finanzamt im Jahr 2014 einen geänderten Steuerbescheid 2009, mit dem gemäß der Erläuterungen der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht werden sollte.

Allerdings erhöhte das Finanzamt in diesem Bescheid nicht die Einkünfte um 15.800 EUR, sondern verminderte diese stattdessen um 14.200 EUR. Der Grund des Fehlers konnte nicht aufgeklärt werden.

Im Jahr 2017 bemerkte das Finanzamt seinen Fehler und erließ einen erneut geänderten Bescheid, in dem die Einkünfte nunmehr um insgesamt 30.000 EUR erhöht wurden. Der Kläger erhob Einspruch, da er die Ansicht vertrat, dass eine Korrektur der Festsetzung nicht mehr in Betracht käme. Im Klageverfahren hatte der Kläger nur insofern Erfolg, als dass das Finanzgericht die Korrektur auf 15.800 EUR beschränkte. Für die weitere Korrektur von 14.200 EUR sah es hingegen keine Änderungsbestimmung als erfüllt an. Das Finanzamt erhob gegen die Entscheidung die Revision zum BFH.

BFH: 2. Fehler kann nicht korrigiert werden

Die Revision hatte keinen Erfolg. Der BFH bestätigte also die Entscheidung des FG Köln vom 13.11.2018 (15 K 1325/17). Das FG hat nämlich zutreffend entschieden, dass eine Korrektur auch der 14.200 EUR, eine eigene Änderungsbestimmung hätte erfüllt sein müssen. Eine Korrektur kommt dabei hier allerdings aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr in Betracht. Zwar gibt es in § 7g Abs 3 EStG eine spezielle Korrekturbestimmung für die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags. Diese ermöglicht es, einen Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen, wenn die Investition bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nicht erfolgt ist. Diese besondere Korrekturvorschrift betrifft aber nur die Änderung des Investitionsabzugsbetrags. Sie gilt nicht für die Änderung anderer Fehler.

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