Rückgängigmachung des IAB für eine Photovoltaikanlage
Wegen nachträglich normierter Steuerfreiheit vertrat das Finanzamt die Auffassung, es hätte nie ein IAB geltend gemacht werden dürfen
Die Entscheidung des BFH (BFH, Urteil v. 15.10.2024, III B 24/24) betrifft zwar einen Sonderfall, der allerdings in Zeiten der vermehrten und steuerlich geförderten Anschaffung von kleineren Photovoltaikanlagen gar nicht so selten vorkommen dürfte.
Im Jahr 2021 machte der Steuerpflichtige für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) geltend. Tatsächlich kam es auch zur Anschaffung im Folgejahr. Allerdings stellte der Gesetzgeber rückwirkend Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen Anlagen steuerfrei. Aufgrund dieser nachträglich normierten Steuerfreiheit vertrat das Finanzamt die Auffassung, es hätte nie ein IAB geltend gemacht werden dürfen. Allerdings gibt es für diese Rechtsauffassung des Finanzamts keine ausdrückliche gesetzliche Regelung und die Stimmen im Schrifttum hierzu sind sehr uneinheitlich.
Aufgrund dieser unsicheren Rechtslage gewährte der BFH eine Aussetzung der Vollziehung und hat damit zumindest zunächst für eine positive Entscheidung in der einschlägigen Rechtsfrage gesorgt. Dies ist erfreulich und auch zutreffend, da der Gesetzgeber – im Rahmen der Einschränkungen für rückwirkende Gesetze – gehindert gewesen wäre, eine gesetzliche Regelung zu schaffen. Bleibt zu hoffen, dass der BFH auch in der Hauptsache zutreffend bei seiner im Aussetzungsverfahren geäußerten Ansicht bleibt.
Finanzamt machte IAB rückgängig – Steuerpflichtiger legte Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung
Der Antragsteller bildete im Jahr 2021 in einer Einkommensteuererklärung für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage einen steuermindernden IAB. Die Anschaffung erfolgte im Jahr 2022. Der Gesetzgeber stellte die Einnahmen aus dem Betrieb von solchen Photovoltaikanlagen, wie der Antragsteller sie erwarb, dann rückwirkend zum 1.1.2022 steuerfrei. Das Finanzamt nahm dieses zum Anlass, den zunächst gewährten IAB im Jahr 2021 rückgängig zu machen. Es verwies hierzu auf ein Schreiben des BMF vom 17.3.2023 (BMF, Schreiben v. 17.7.2023, IV C 6 S 2121/23/10001:001). Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das Finanzamt sowie anschließend das FG Köln lehnten den AdV-Antrag ab, so dass der Antragsteller sich im Wege der Beschwerde an den BFH wandte.
BFH gewährte Aussetzung der Vollziehung
Der BFH gab dem Antrag statt.
AdV ist zu gewähren, wenn
- ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder
- die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellt.
Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn bei einer summarischen Prüfung neben Gründen, die für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechen auch gewichtige Gründe für eine Rechtswidrigkeit erkennbar sind. Hier bestehen bei der gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
Eine klare gesetzliche Regelung dazu, dass der IAB aufgrund der nachträglich gewährten Steuerfreiheit aufzuheben ist, besteht nicht. Ob aufgrund dieser Anordnung der Steuerfreiheit der IAB bereits im Jahr der Bildung 2021 aufzulösen ist, ist im Schrifttum zudem höchst umstritten. Es wird eine Vielzahl von Meinungen hierzu vertreten. In jedem Fall aber ist es nicht zwingend, zu einer Auflösung des IAB bereits im Jahr 2021 zu kommen. Insofern bleiben bei einer summarischen Prüfung Zweifel, die eine AdV rechtfertigen.
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