Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
Der Antragsteller erzielte bis 2021 gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf seinem privaten Einfamilienhaus und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Für 2022 machte er Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen für die Jahre 2020 und 2021 aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben geltend.
Zeitliche Zuordnung der Betriebsausgaben
Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug unter Hinweis auf die ab 2022 für die Photovoltaikanlage des Antragstellers geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG nicht an. Den für das Einspruchsverfahren vom Antragsteller gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf das BMF-Schreiben v. 17.7.2023 (BStBl 2023 I S. 1494) ab, wonach die zeitliche Zuordnung der Betriebsausgaben allein nach der Art der Gewinnermittlung und damit nach dem Zu- und Abflussprinzip erfolge. Dies gelte umgekehrt auch für nachträgliche Betriebseinnahmen unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Verursachung.
AdV-Antrag erfolgreich
Der daraufhin vom Antragsteller gestellte gerichtliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Adv) hat in vollem Umfang Erfolg gehabt. Das Gericht hatte im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids.
Zwar seien die ab dem Streitjahr 2022 zugeflossenen Einnahmen des Antragstellers aus der Photovoltaikanlage aufgrund der gesetzlichen Anordnungsregelung in § 52 Abs. 4 Satz 28 EStG steuerfrei. Diese Regelung betreffe jedoch nur die Einnahmenseite und enthalte keine Aussage zum Betriebsausgabenabzug. Hierfür sei vielmehr allein § 3c Abs. 1 EStG einschlägig, wonach Betriebsausgaben nur dann nicht abgezogen werden dürften, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stünden.
Kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen
Auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen komme es dagegen nicht an. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liege im Streitfall nicht vor, da die Betriebsausgaben gerade nicht mit steuerfreien Einnahmen, sondern mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren im Zusammenhang gestanden hätten.
Eine gegenteilige Regelung enthalte auch das vom Finanzamt angeführte BMF-Schreiben v. 17.7.2023 nicht. Dieses stelle vielmehr für den Betriebsausgabenabzug ebenfalls auf den wirtschaftlichen Zusammenhang ab.
FG Münster, Beschluss v. 21.10.2024, 1 V 1757/24 E
Lesen Sie hierzu auch: Praxis-Tipp: "Nachlaufende Betriebsausgaben bei steuerbefreiten Photovoltaikanlagen"
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
342
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
217
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
154
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
125
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
105
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
94
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
89
-
Zeitpunkt der Verlustrealisierung nach § 17 EStG
78
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
72
-
Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
70
-
Mitarbeiterbeteiligung mit Ausschluss von Azubis und Minijobbern
15.09.2026
-
Sonderausgabenabzug bei Realsplitting im Trennungsjahr
15.09.2026
-
Zwangsläufigkeit von Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
15.09.2026
-
Verwertung metallischer Verbrennungsrückstände durch ein Krematorium
14.09.2026
-
Finanzbehörde muss nicht eidesstattlich versichern
14.09.2026
-
Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgemäß
14.09.2026
-
Zuordnung von verpachteten Ackerflächen zum Verwaltungsvermögen
11.09.2026
-
Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags 2023
11.09.2026
-
Alle am 10.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
10.09.2026
-
Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
09.09.2026