Investitionsabzugsbetrag in Gründungsfällen
Verwaltungsauffassung zur Betriebseröffnungsabsicht
Begünstigt i.S.d. § 7g EStG sind auch Betriebe, die sich noch in der Eröffnungsphase befinden. In Zweifelsfällen hat der Steuerpflichtige nach Auffassung der Finanzverwaltung jedoch die Betriebseröffnungsabsicht glaubhaft darzulegen. Indizien für eine Betriebseröffnung sind beispielsweise eine Gewerbeanmeldung, beantragte Kredite oder Unterlagen, aus denen sich die geplante Anschaffung oder Herstellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen ergibt (z. B. Kostenvoranschläge, Informationsmaterial, konkrete Verhandlungen oder Bestellungen). Für eine beabsichtigte Betriebseröffnung spricht außerdem, dass der Steuerpflichtige bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet ist (BMF, Schreiben v. 20.3.2017, Haufe Index 10526819).
Gesellschaftsgründung und Anmeldung der Firma zur Eintragung in das Handelsregister ausreichend?
A und B gründeten Ende 2017 die A/B-KG und meldeten die Firma noch 2017 zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Eintragung erfolgte 2018. Die KG macht 2017 einen Verlust aus Gewerbebetrieb von 100.000 EUR geltend, der auf einem Investitionsabzugsbetrag in dieser Höhe beruht. Angaben zu dem Wirtschaftsgut, das erworben werden soll, wurden nicht gemacht. Die beabsichtigte Tätigkeit wurde von der KG 2018 aufgenommen.
Abschluss des Gesellschaftsvertrags und Antrag auf Handelsregistereintragung genügen
Der BFH hat in einem Aussetzungsfall zur früheren Ansparabschreibung die Auffassung vertreten, frühest möglicher Zeitpunkt der Eröffnung eines "Betriebs" i.S.v. § 7g EStG sei eine objektiv erkennbar auf eine gewerbliche Tätigkeit gerichtete Vorbereitungshandlung. Das könne auch der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags sein (BFH, Beschluss v. 12.6.2001, VIII B 33/01, Haufe Index 624880). Die dafür erforderliche sachliche Beziehung zu späteren gewerblichen Einkünften liegt danach regelmäßig vor, wenn Gegenstand der Gesellschaft ein Gewerbebetrieb sein soll, die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird und keine Anzeichen für die Annahme vorliegen, dass die Gesellschaft die beabsichtigte Tätigkeit später nicht aufnehmen wird.
Diese Rechtsprechung ist auf den Investitionsabzugsbetrag übertragbar, sodass der geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag anzuerkennen ist. Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG können "ohne weitere Angaben" und "ohne Nachweis oder die Glaubhaftmachung von Investitionsabsichten" in Anspruch genommen werden (BMF, Schreiben vom 20.3.2017, Haufe Index 10526819, Rn. 21). Das gilt auch bei nicht abgeschlossenen Betriebseröffnungen.
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