Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag: Kapitalkonto

Der nach § 7g Abs. 2 EStG im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts hinzuzurechnende Betrag erhöht nicht das Kapitalkonto des Kommanditisten i.S.v. § 15a EStG.

Vor dem FG Münster klagte der alleinige Kommanditist einer KG. Für die künftige Anschaffung diverser Wirtschaftsgüter wurde ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG gebildet. Im Streitjahr wurden einige dieser Wirtschaftsgüter angeschafft. Deshalb wurde insoweit der Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz gewinnerhöhend hinzugerechnet. Es ergab sich ein Verlust, der in vollem Umfang auf den Kläger entfiel. Das Finanzamt qualifizierte den von der KG für den Kläger erklärten Verlust als nicht ausgleichsfähig.

Hinzurechnungsbetrag nicht in die Berechnung des Kapitalkontos einzubeziehen

Es vertrat die Auffassung, dass der Hinzurechnungsbetrag das Kapitalkonto des Kommanditisten nicht erhöhe und sich deshalb ein negatives Kapitalkonto des Klägers ergebe. Die Klage vor dem FG Münster blieb erfolglos. Das Gericht urteilte, dass der Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 EStG nicht in die Berechnung des Kapitalkontos einzubeziehen sei. Beim BFH ist die Revision ist unter Az. IV R 26/19 anhängig.

FG Münster, Urteil v. 14.8.2019, 13 K 2320/15 F, veröffentlicht mit dem Oktober-Newsletter des FG Münster

Schlagworte zum Thema:  Investitionsabzugsbetrag, Kommanditist