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Abgeltungsteuer

Abgeltungsteuer

Der Abgeltungsteuer unterliegen private Kapitalerträge. Die Besteuerung erfolgt mit einem fixen Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge wird bereits bei den ausschüttenden Gesellschaften bzw. bei den Depot führenden Banken abgeführt. Kapitalerträge müssen daher häufig nicht mehr in der Einkommensteuererklärung auftauchen.

Abgeltungsteuer beeinflusst Kapitalerträge

Dem Steuerabzug aufgrund der Abgeltungsteuer unterliegen die vollen Kapitalerträge bzw. der Veräußerungsgewinn. Wenn der veräußernden Bank die Anschaffungsdaten nicht bekannt sind, wird der Steuerabzug nach einer Ersatzbemessungsgrundlage vorgenommen. In diesem Fall werden 30 Prozent des Verkaufspreises angesetzt. Der Anleger kann für seine gesamten Kapitalerträge einen Antrag auf Veranlagung mit der tariflichen Einkommensteuer stellen. Das Finanzamt prüft dann, was für den Steuerpflichtigen günstiger ist.

Sparer-Pauschbetrag

Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 ausgeschlossen. Es wird lediglich der Abzug eines Sparer-Pauschbetrags zugelassen. Dieser wurde ab 2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR, für Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR erhöht.

Auf Einkünfte, die einer anderen Einkunftsart als § 20 EStG unterliegen, ist die Abgeltungsteuer nicht anzuwenden. Aber auch wenn Einkünfte nach § 20 EStG vorliegen, gilt die Abgeltungsteuer nicht immer, z. B. bei Darlehen an nahestehende Personen oder bei Lebensversicherungserträgen, wenn diese nur hälftig versteuert werden müssen.


BFH

Abwahl der Abgeltungsteuer

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen im Regelfall der Abgeltungsteuer. Wer an einer Kapitalgesellschaft in gewissem Umfang beteiligt ist, kann die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens wählen, auch um sich einen anteiligen WK-Abzug zu sichern. Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung ist das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen zu unterstellen. Die Tatbestandsmerkmale für die Optionsbesteuerung müssen daher nur im Antragsjahr (Erstjahr), nicht aber in den Folgejahren vorliegen.











BFH Kommentierung

Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehensgewährung an eine Personengesellschaft

Ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG des Gläubigers der Kapitalerträge zu einer Personengesellschaft ist zu bejahen, wenn die Anteile an der Personengesellschaft zwar von einer rechtsfähigen Stiftung gehalten werden, der Gläubiger jedoch aufgrund seiner beherrschenden Stellung in der Stiftung mittelbar in der Lage ist, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen.


BFH Kommentierung

Kirchensteuer bei nachträglicher Abgeltungsbesteuerung für Kapitalerträge

Werden Zinseinnahmen zunächst nach dem regulären Einkommensteuertarif besteuert, löst eine spätere Anwendung des gesonderten Tarifs gemäß § 32d Abs. 1 EStG eine Herabsetzung der als Zuschlag zur tariflichen Einkommensteuer festgesetzten Kirchensteuer aus. Die hiermit verbundene Minderung des Sonderausgabenabzugs für gezahlte Kirchensteuerist in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die insoweit geänderte Einkommen- und Kirchensteuerfestsetzung wirksam wird.




































Praxis-Tipp

Nachträglicher Antrag auf Tarifbesteuerung

Der Steueranspruch wird bei den Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich durch Erhebung der Abgeltungsteuer abgegolten. Dies betrifft neben Dividenden auch verdeckte Gewinnausschüttungen, die gleichfalls der Abgeltungsteuer unterliegen. Diese werden regelmäßig im Rahmen von Betriebsprüfungen aufgedeckt. Es wird dann auch regelmäßig festgestellt, dass die Kapitalerträge ohne Kapitalertragsteuereinbehalt durch die GmbH beim Anteilseigner zugeflossen sind.