Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer

Stückzinsen sind als Teil des Gewinns aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen nach der Einführung der Abgeltungsteuer – ohne verfassungswidrige Rückwirkung - auch dann zu besteuern, wenn die Forderung vor dem 1. Januar 2009 erworben wurde.

Hintergrund: Einnahme von Stückzinsen bei der Veräußerung einer vor dem 1.1.2009 erworbenen Forderung

Die A-GbR vereinnahmte im Streitjahr 2009 bei der Veräußerung einer Kapitalforderung, die sie vor dem 1.1.2009 erworben hatte, offen ausgewiesene Stückzinsen (rund 9.000 EUR). Das FA wies die Stückzinsen als Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalanlagen aus. Die GbR vertrat dagegen die Auffassung, die Stückzinsen seien aufgrund der Übergangsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 1 EStG i.d.F. des JStG 2009 (v. 19.12.2008) nicht steuerbar. Die erst durch das JStG 2010 (v. 13.12.2010) ergänzte Übergangsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG, nach der Stückzinsen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, der Besteuerung unterliegen, führe zu einer verfassungswidrigen Rückwirkung. Die von der GbR mit dieser Begründung gegen die Gewinnfeststellung erhobene Klage wurde vom FG abgewiesen.  

Entscheidung: Stückzinsen sind nicht von der Besteuerung ausgenommen

Auch die Revision blieb ohne Erfolg. Stückzinsen sind das vom Erwerber an den Veräußerer der Kapitalforderung gezahlte Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums. Sie sind als Teil des Gewinns aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerbar. Die Regelung ist auf alle nach dem 31.12.2008 – und somit auch im Streitjahr 2009 - zugeflossenen Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anwendbar.

Die Rückausnahme normiert ausdrücklich die Besteuerung

Nach der Übergangsvorschrift des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 erfolgt die Besteuerung der Stückzinsen auch dann, wenn die veräußerte Forderung - wie im Streitfall - vor dem 1.1.2009 erworben wurde. Zwar hat der Gesetzgeber in § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG für Kapitalerträge aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, grundsätzlich ausgeschlossen. Er hat jedoch in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG mit der Verweisung auf Satz 6 eine Rückausnahme normiert. Danach ist für die bei der Veräußerung in Rechnung gestellten Stückzinsen Satz 6 der Vorschrift anzuwenden. Demzufolge unterliegen alle nach dem 31.12.2008 zufließenden Stückzinsen der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG unabhängig davon, wann die Kapitalforderung erworben wurde. Aufgrund der Verweisung auf Satz 6 gilt die Regelung für alle Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen.

Die Übergangsregelung wirkt sich auf die Besteuerung der Stückzinsen nicht aus

Entgegen der mit der Revision vorgetragenen Auffassung der GbR ist die Regelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG i.d.F. des JStG 2009 nicht dahingehend zu verstehen, dass Stückzinsen bei der Veräußerung von Forderungen, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden, nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu besteuern sind. Die Regelung bezieht sich lediglich auf den Ausschluss der Besteuerung bei der Veräußerung von Forderungen, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden und stellt sicher, dass "bislang steuerfreie Kursgewinne" aus vor dem 1.1.2009 erworbenen Kapitalforderungen auch weiterhin steuerfrei bleiben. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für Stückzinsen, die stets, d.h. sowohl vor als auch nach der Einführung der Abgeltungsteuer steuerpflichtig waren. Folglich hat die Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG i.d.F. des JStG 2009 keine Auswirkung auf die Besteuerung von Stückzinsen.

Keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung

Die Einführung der Rückausnahme des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG durch das JStG 2010 stellt somit keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar. Es handelt sich, wie vom Gesetzgeber beabsichtigt, lediglich um eine deklaratorische Klarstellung der bereits bestehenden Rechtslage. Die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Verbots rückwirkender Gesetze greifen daher nicht ein. Ein etwaiges Vertrauen dahingehend, dass die Besteuerung von Stückzinsen nicht unter den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG fällt, konnte nicht gebildet werden. Offen ausgewiesene Stückzinsen waren vor und nach der Einführung der Abgeltungsteuer steuerpflichtige Kapitaleinkünfte. Die bloße Änderung der Rechtsgrundlage für die Besteuerung offen ausgewiesener Stückzinsen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG statt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F.) kann kein Vertrauen darauf begründen, dass Stückzinsen nicht besteuert werden.

Hinweis: Der BFH lehnt die abweichende Schrifttumsmeinung ab

Im Schrifttum wurde § 52a Abs. 10 Satz 7 i.d.F. des JStG 2009 im Sinne einer Besteuerungslücke dahin verstanden, dass Stückzinsen bei der Veräußerung von Forderungen, die vor 1.1.2009 angeschafft wurden, nicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG zu besteuern sind. Dieser Auffassung hat der BFH in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (FG Münster v. 24.7.2015, 4 K 1494/13 F, EFG 2015, 1806; außerdem FG Münster v. 2.8.2012, 2 K 3544/10 E, EFG 2012, 2284) widersprochen. In einem Parallelfall (BFH v. 7.5.2019, VIII R 22/15) war die Steuerpflicht von Stückzinsen im Streitjahr 2010 streitig. Der BFH sieht für diesen Veranlagungszeitraum in der Neuregelung ebenfalls keine verfassungswidrig rückwirkende, sondern eine verfassungsgemäße Regelung, die lediglich die bestehende Rechtslage klarstellt.

BFH Urteil vom 07.05.2019 - VIII R 22/15 und VIII R 31/15 (veröffentlicht am 12.09.2019)

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