Leitsatz

1. Stückzinsen sind als Teil des Gewinns aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nach der Einführung der Abgeltungsteuer auch dann zu besteuern, wenn die der Veräußerung zugrunde liegende Forderung vor dem 1. Januar 2009 erworben wurde.

2. Die Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (nunmehr § 52 Abs. 28 Satz 16 Halbsatz 2 EStG) führt nicht zu einer echten Rückwirkung hinsichtlich der Besteuerung von Stückzinsen im Veranlagungszeitraum 2009, da sie lediglich die bereits bestehende Rechtslage klarstellt.

 

Normenkette

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 1 i.d.F. des JStG 2009, § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010

 

Sachverhalt

Die Klägerin erzielte bei der Veräußerung einer Kapitalforderung im Streitjahr 2009 offen ausgewiesene Stückzinsen i. H v. 9.041,60 EUR. Die Forderung hatte sie vor dem 1.1.2009 erworben. Das FA legte die Stückzinsen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG der Besteuerung zugrunde. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (FG Münster, Urteil vom 24.7.2015, 4 K 1494/13 F, Haufe-Index 8676342, EFG 2015, 1806).

Mit ihrer Revision machte die Klägerin geltend, dass die Stückzinsen nach der Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 1 EStG nicht zu besteuern seien, da die veräußerte Forderung vor dem 1.1.2009 erworben worden sei. Die durch das JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG eingeführte Klarstellung, nach der Stückzinsen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, auch dann der Besteuerung unterliegen, wenn die Forderung vor dem 1.1.2009 erworben wurde, führe zu einer verfassungswidrigen echten Rückwirkung.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

1. Das BFH-Urteil betrifft einmal mehr eine Übergangsregelung zur Einführung der Abgeltungsteuer. Gegenstand des vorliegenden Falls ist die Besteuerung von Stückzinsen. Bei diesen handelt es sich um das Entgelt, das von dem Erwerber einer Kapitalforderung für die bis zur Veräußerung anfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums gezahlt wird.

2. Stückzinsen waren vor Einführung und nach der Einführung der Abgeltungsteuer nach § 20 EStG steuerbar. Dies ergibt sich für die Zeit vor dem 1.1.2009 aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F. und für die Zeit danach aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. Da durch die Einführung der Abgeltungsteuer die traditionelle quellentheoretische Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben wurde, bedurfte es keines Sondertatbestandes mehr für die Besteuerung der Stückzinsen. Diese fallen unter den Veräußerungstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.

3. Die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG findet gemäß § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG für alle nach dem 31.12.2008 zufließenden Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen Anwendung. Daraus hat der BFH geschlossen, dass die Vorschrift auch für die im Streitjahr zugeflossenen Stückzinsen anwendbar ist.

4. Nach Auffassung des BFH folgt aus der – missverständlich formulierten – Übergangsvorschrift des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 nichts anderes. Zwar hat der Gesetzgeber in dieser Vorschrift die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG für Kapitalerträge aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch ist die Regelung nicht dahingehend zu verstehen, dass Stückzinsen bei der Veräußerung von Forderungen, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden, nicht zu besteuern sind. Da sich durch die Einführung der Abgeltungsteuer keine Rechtsänderung hinsichtlich des Besteuerungsgegenstandes für Stückzinsen ergeben, hat, konnte die Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 keine Auswirkung auf die materiell-rechtlich unveränderte Rechtslage haben.

5. Die zur Klarstellung mit dem JStG 2010 eingeführte Rückausnahme des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG, nach der für die Besteuerung von Stückzinsen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG auch dann anwendbar ist, wenn die Forderung vor dem 1.1.2009 erworben wurde, führt nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen (echten) Rückwirkung. Sie hat nur deklaratorische Wirkung für das Streitjahr 2009. Schützenwertes Vertrauen, dass die Besteuerung von Stückzinsen nicht unter den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG fällt, konnte von der Klägerin nicht gebildet werden. Die offen ausgewiesenen Stückzinsen waren vor und nach der Einführung der Abgeltungsteuer steuerpflichtig, sodass die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Verbots rückwirkender Gesetze nicht anwendbar sind.

6. Zudem würde es gegen das Gebot der Folgerichtigkeit verstoßen, wenn offen ausgewiesene Stückzinsen im Fall der Anschaffung der Kapitalforderung vor dem 1.1.2009 und der Veräußerung nach dem 31.12.2008 von der Steuerbarkeit ausgenommen würden. Die...

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