Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer

Das Niedersächsische FG hält die Vorschriften über die Abgeltungsteuer in § 32d Abs. 1 EStG i. V. m. § 43 Abs. 5 EStG für nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und hat sie dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt.

Die Abgeltungsteuer führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater Kapitaleinkünfte und den übrigen Steuerpflichtigen, heißt es in der  Pressemitteilung des Niedersächsischen FG. Während die Bezieher von Kapitaleinkünften (nach § 32d Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG) mit einem Sondersteuersatz von 25 % abgeltend belastet werden, unterliegen die übrigen Steuerpflichtigen gemäß § 32a EStG einem Steuersatz von bis zu 45 %.

Die in den Gesetzesmaterialien genannten Rechtfertigungsgründe genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Weitere Rechtfertigungsgründe seien nicht ersichtlich.

Abgeltungsteuer nicht erforderlich

Die Abgeltungsteuer sei nicht zur Verwirklichung eines effektiven Steuervollzugs oder zur Beseitigung eines etwaigen strukturellen Vollzugsdefizits geeignet. Unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Geeignetheit der Regelung sei die Erforderlichkeit zwischenzeitlich entfallen, da sich seit dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer die Möglichkeiten der Finanzverwaltung, im Ausland befindliches Vermögen zu ermitteln, stark verbessert hätten.

Die Abgeltungsteuer sei weder zur Standortförderung des deutschen Finanzplatzes geeignet noch führe sie zu einer wesentlichen Vereinfachung im Besteuerungsverfahren.

Vorlage an das BVerfG

Das Niedersächsische FG holt nun die Entscheidung des BVerfG darüber ein, "ob § 32d Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG in den in den Jahren 2013, 2015 und 2016 geltenden Fassungen insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des GG vereinbar sind, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sondersteuersatz in Höhe von 25 % mit abgeltender Wirkung vorsehen".

Die vollständige Entscheidung des Niedersächsischen FG wird am 27.4.2022 veröffentlicht.

Niedersächsische FG, Beschluss v. 18.3.2022, 7 K 120/21 , Pressemitteilung v. 30.3.3022

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