Vorlage der Abgeltungsteuer an das Bundesverfassungsgericht aufgehoben
Hintergrund: Vorlagebeschluss zur Abgeltungsteuer
Mit Beschluss v. 18.3.2022 hat das Finanzgericht dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 32d Abs. 1 EStG i.V. mit § 43 Abs. 5 EStG (sog. Abgeltungsteuer) in den in den Jahren 2013, 2015 und 2016 geltenden Fassungen insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sondersteuersatz in Höhe von 25% mit abgeltender Wirkung vorsehen (siehe hierzu auch unsere News v. 7.4.2022).
Der Kläger hatte sich mit seiner Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht eigentlich dagegen gewehrt, dass das beklagte Finanzamt Provisionseinnahmen steuerlich ihm und nicht einem Dritten zugerechnet hatte. Außerdem begehrte er den bisher nicht erfolgten Ansatz des Sparer-Pauschbetrages bei seinen Kapitaleinkünften.
Der 7. Senat folgte dem Kläger in beiden Punkten, war aber davon überzeugt, dass der auf die Kapitaleinkünfte anzuwendende (abgeltende) Sondersteuersatz von 25% verfassungswidrig ist und war daher verpflichtet, das BVerfG anzurufen. Das dortige Normenkontrollverfahren wird unter dem Aktenzeichen 2 BvL 6/22 geführt.
Entscheidung: Aufhebung des Vorlagebeschlusses
Mit Schreiben vom 2.6.2022 hat das beklagte Finanzamt mitgeteilt, dass es die angefochtenen Einkommensteuerbescheide geändert und dem Klageantrag des Klägers entsprochen habe. Daraufhin haben das Finanzamt und der Kläger den Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt erklärt.
Durch die Erledigung des Klageverfahrens ist die Entscheidungserheblichkeit in dem Normenkontrollverfahren beim BVerfG entfallen, so dass die Vorlage gegenstandslos geworden ist. Der Vorlagebeschluss v. 18.3.2022 war daher aufzuheben.
Eine Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer wird also in diesem Verfahren nicht mehr erfolgen.
FG Niedersachsen, Beschluss v. 10.8.2022, 7 K 120/21 , veröffentlicht am 17.8.2022
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