Vorlagebeschluss: Das Niedersächsische FG hatte beschlossen, eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die Abgeltungsteuer in den Jahren 2013, 2015 und 2016 insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sondersteuersatz i.H.v. 25 % mit abgeltender Wirkung vorsieht.

Das FG ist davon überzeugt, dass die Abgeltungsteuer gegen die in Art. 3 Abs. 1 GG gleichheitsrechtlich verankerte Vorgabe der Gleichbehandlung aller Einkunftsarten und einer gleichmäßigen Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit verstößt. Die Abgeltungsteuer führt zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater Kapitaleinkünfte und den übrigen Steuerpflichtigen. Während die Bezieher von Kapitaleinkünften mit einem Sondersteuersatz von 25 % abgeltend belastet werden, unterliegen die übrigen Steuerpflichtigen einem Steuersatz von bis zu 45 %. Die in den Gesetzesmaterialien genannten Rechtfertigungsgründe genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Weitere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

Erledigung des Klageverfahrens: Mit Schreiben vom 2.6.2022 hat das FA nun mitgeteilt, dass es die angefochtenen ESt-Bescheide geändert und dem Klageantrag entsprochen habe. Daraufhin haben das FA und der Kläger den Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt erklärt.

Aufhebung des Vorlagebeschlusses: Durch die Erledigung des Klageverfahrens ist die Entscheidungserheblichkeit in dem Normenkontrollverfahren bei dem BVerfG (Az. des BVerfG: 2 BvL 6/22) entfallen, so dass die Vorlage gegenstandslos geworden ist. Der Vorlagebeschluss vom 18.3.2022 war daher aufzuheben. Das ist durch Beschluss vom 10.8.2022 erfolgt. Eine Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer wird also in diesem Verfahren nicht mehr erfolgen.

FG Nds. v. 18.3.2022 – 7 K 120/21, Vorlagebeschluss aufgehoben: FG Nds. v. 10.8.2022

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