Steuerliche Erfassung eines privaten Forderungsausfalls bei Masseunzulänglichkeit
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Als Veräußerung gilt nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
BFH-Urteil zu Forderungsausfall
Der BFH hat entschieden (Urteil v. 24.10.2017, VIII R 13/15, Haufe Index 11391572), dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr, 7, Satz 2, Abs. 4 EStG führt. Nach Auffassung des BFH wollte der Gesetzgeber mit der Einführung der Abgeltungsteuer eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreichen. Dafür hat er die traditionelle quellentheoretische Trennung von Vermögens- und Ertragsebene bei den Einkünften aus Kapitalvermögen aufgegeben.
Dieser Paradigmenwechsel habe zur Folge, dass nach der Einführung der Abgeltungsteuer der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem steuerlich relevanten Verlust führt. Die Rückzahlung einer Darlehensforderung, die unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, ist insoweit dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen. Zwar fehlt es bei einem Forderungsausfall an dem für eine Veräußerung notwendigen Rechtsträgerwechsel. Aus der Gleichstellung der Rückzahlung mit dem Tatbestand der Veräußerung folgt jedoch, dass auch eine endgültig ausbleibende Rückzahlung zu einem Verlust führt, wenn feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens reicht für Endgültigkeit nicht aus
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers reicht hierfür i. d. R. nicht aus. Wird der Antrag auf Eröffnung aber mangels Masse abgewiesen oder steht aus anderen Gründen fest, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist, stellt die entsprechende Vermögensminderung aufgrund des Forderungsausfalls einen steuerbaren Verlust dar.
Masseunzulänglichkeit führt regelmäßig zum Ausfall von Insolvenzforderungen
Einen anderen Grund sieht das FG Düsseldorf (Urteil v. 18.7.2018, 7 K 3302/17 E) bei der Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter. Nach § 208 Abs. 1 Satz InsO hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, wenn zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind, jedoch die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die bereits fälligen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Nach Auffassung des FG ergibt sich hieraus, dass nach der Einschätzung der Insolvenzverwalung die Insolvenzgläubiger keine Rückzahlungen erhalten werden (stattdessen erhalten die Altmassegläubiger i. d. R. nur noch eine Quote). Zum Anzeigezeitpunkt stehe daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass auf Insolvenzforderungen keine Zahlungen mehr erfolgen werden.
Auf den möglichen weiteren Fortgang des Verfahrens und eventuelle Änderungen der Vermögenslage bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens komme es nicht an. Die Masseunzulänglichkeitsanzeige ist nach Ansicht des FG auch keine prognostische Entscheidung. Dies ergibt sich nämlich aus § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO, welcher eine solche ungewisse vorausschauende Wertung im Hinblick auf zukünftig fällig werdende Masseverbindlichkeiten möglich macht.
Revisionsverfahren anhängig
Gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf läuft ein Revisionsverfahren vor dem BFH. Vergleichbare Fälle können offen gehalten werden, bis der BFH (VIII R 28/18) entschieden hat.
Noch keine Veröffentlichung der BFH-Entscheidung im Bundessteuerblatt
Abschließend gilt es darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des BFH noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde. Dies könnte darauf zurückzuführen sein, dass in der Zwischenzeit z. B. das FG Hessen (Urteil v. 12.4.2018, 9 K 1053/15, Rev. eingelegt, Az beim BFH IX R 17/18) der Auffassung des BFH widersprochen hat und die Finanzverwaltung erst die weitere Entwicklung im Rahmen der Revisionsverfahren (z. B. ob auch der Forderungsverzicht bei einem Gesellschafterdarlehen – wie vom FG Münster mit Urteil v. 12.3.2018, 2 K 3127/15 E, Haufe Index 11721246, Rev. eingelegt, Az beim BFH IX R 9/18 befürwortet – einer Veräußerung gleichzustellen ist) abwarten möchte.
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