Kein Kapitalertragsteuerabzug bei Vorlage eines Feststellungsbescheides
In § 60a AO geht es um die "Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen". Eine Körperschaft erhält mit dem Bescheid einen Nachweis, dass ihre Tätigkeit einen Zweck erfüllt, der steuerbegünstigt ist. Das ist auch für Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft wichtig.
Das BMF äußert sich nun dazu, was für den Kapitalertragsteuerabzug bei Vorlage des Feststellungsbescheids nach § 60a AO gilt. In bestimmten Fällen ist dann kein Abzug vorzunehmen.
Mit den Ausführungen ergänzt das BMF sein Schreiben v. 18.1.2016 zu den Einzelheiten der Abgeltungsteuer.
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