Einzelfragen zur Abgeltungsteuer

Die Finanzverwaltung beantwortet in einem umfangreichen Schreiben Einzelfragen zur Abgeltungsteuer.

Fragen zur Abgeltungsteuer geklärt

In dem Schreiben werden wichtige Grundsätze erläutert, wie beispielsweise, welche Erträge als Kapitalvermögen nach § 20 EStG eingeordnet werden. Zudem werden Einzelfragen aus der Praxis erläutert. Das Schreiben greift unter anderem folgende Themen auf:

  • Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG)/Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG)
  • Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG)
  • Kapitalerträge mit Steuerabzug (§ 43 EStG)
  • Bemessung der Kapitalertragsteuer (§ 43a EStG)
  • Entrichtung der Kapitalertragsteuer (§ 44 EStG)
  • Abstandnahme vom Steuerabzug (§ 44a EStG)
  • Erstattung der Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen (§ 44b Abs. 1 und Abs. 5 EStG)
  • Anmeldung und Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (§ 45a EStG)
  • Kapitalertragsteuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
  • Anwendungsvorschriften, Anwendungsregelung, Nichtbeanstandungsregelungen

BMF-Schreiben ergänzt

Das Schreiben v. 18.1.2016 wurde damit neu gefasst. Mit Schreiben v. 20.12.2022 wird das Schreiben v. 19.5.2022 ergänzt, beispielsweise zur

  • Kapitalherabsetzung/Ausschüttung aus dem Einlagekonto
  • Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen
  • Erteilung und Änderung von Freistellungsaufträgen
  • NV-Bescheinigung und Freistellungsaufträge bei nicht steuerbefreiten Körperschaften

Außerdm wurde das "Muster - Freistellungsauftrag für Kapitalerträge und Antrag auf ehegattenübergreifende/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung" bekannt gegeben.

Aktuell: Eine weitere Ergänzung wurde mit Schreiben v. 11.7.2023 vorgenommen. Darin enthalten sind Ausführungen zu:

  • Übernahme von Verfahrenskosten im Rahmen eines Vergleichs
  • Barausgleich beim Anteilstausch
  • Bezug von Bonusanteilen
  • Verlustverrechnung

BMF, Schreiben v. 19.5.2022, IV C 1 - S 2252/19/10003 :009

BMF, Schreiben v. 20.12.2022, IV C 1 - S 2252/19/10003 :011

aktuell: BMF, Schreiben v. 11.7.2023, IV C 1 - S 2252/19/10003 :013