
Die Finanzverwaltung beantwortet in einem umfangreichen Schreiben Einzelfragen zur Abgeltungsteuer.
Fragen zur Abgeltungsteuer geklärt
In dem Schreiben werden wichtige Grundsätze erläutert, wie beispielsweise, welche Erträge als Kapitalvermögen nach § 20 EStG eingeordnet werden. Zudem werden Einzelfragen aus der Praxis erläutert. Das Schreiben greift unter anderem folgende Themen auf:
- Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG)/Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG)
- Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG)
- Kapitalerträge mit Steuerabzug (§ 43 EStG)
- Bemessung der Kapitalertragsteuer (§ 43a EStG)
- Entrichtung der Kapitalertragsteuer (§ 44 EStG)
- Abstandnahme vom Steuerabzug (§ 44a EStG)
- Erstattung der Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen (§ 44b Abs. 1 und Abs. 5 EStG)
- Anmeldung und Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (§ 45a EStG)
- Kapitalertragsteuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
- Anwendungsvorschriften, Anwendungsregelung, Nichtbeanstandungsregelungen
BMF-Schreiben ergänzt
Das Schreiben v. 18.1.2016 wurde damit neu gefasst. Mit Schreiben v. 20.12.2022 wird das Schreiben v. 19.5.2022 ergänzt, beispielsweise zur
- Kapitalherabsetzung/Ausschüttung aus dem Einlagekonto
- Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen
- Erteilung und Änderung von Freistellungsaufträgen
- NV-Bescheinigung und Freistellungsaufträge bei nicht steuerbefreiten Körperschaften
Außerdm wurde das "Muster - Freistellungsauftrag für Kapitalerträge und Antrag auf ehegattenübergreifende/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung" bekannt gegeben.
Aktuell: Eine weitere Ergänzung wurde mit Schreiben v. 11.7.2023 vorgenommen. Darin enthalten sind Ausführungen zu:
- Übernahme von Verfahrenskosten im Rahmen eines Vergleichs
- Barausgleich beim Anteilstausch
- Bezug von Bonusanteilen
- Verlustverrechnung
BMF, Schreiben v. 19.5.2022, IV C 1 - S 2252/19/10003 :009
BMF, Schreiben v. 20.12.2022, IV C 1 - S 2252/19/10003 :011
aktuell: BMF, Schreiben v. 11.7.2023, IV C 1 - S 2252/19/10003 :013