Abzug von Verlusten aus dem Verkauf von wertlosen Aktien
Hintergrund: Veräußerungserlös übersteigt nicht die Transaktionskosten
Ein Steuerpflichtiger hatte in den Jahren 2009 und 2010 über die Sparkasse X 800 Aktien zu Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 5.759,78 EUR erworben. Diese Aktien veräußerte er 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 14 EUR an die Sparkasse X, wobei diese in gleicher Höhe Transaktionskosten einbehielt. Die Sparkasse X buchte den Verlust in Höhe von insgesamt 5.759,78 EUR entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung nicht in die sog. Verlustverrechnungstöpfe ein und stellte über den Verlust auch keine Bescheinigung aus.
In seiner Einkommensteuererklärung 2013 erklärte der Steuerpflichtiger den Verlust in Höhe von 5.759,78 EUR bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und stellte u.a. den Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts gemäß § 32d Abs. 4 EStG. Daneben gab er positive Kapitalerträge in Höhe von 9.541 EUR an, davon entfielen 6.839 EUR auf Gewinne aus Aktienveräußerungen. Das FA berücksichtigte die Verluste im Einkommensteuerbescheid 2013 wegen der fehlenden Steuerbescheinigung nicht. Den Einspruch wies es mit der Begründung, es liege keine Veräußerung vor, weil der Veräußerungspreis die Transaktionskosten nicht übersteige (BMF, Schreiben in BStBl I 2012, 953), als unbegründet zurück. Der dagegen gerichteten Klage gab das FG statt.
Entscheidung: Verlust ist steuerlich anzuerkennen
Nach Auffassung des BFH ist das FG zu Recht von einem steuerlich anzuerkennenden Verlust gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 EStG ausgegangen, der aufgrund des Antrags des Steuerpflichtigen im Rahmen der (Antrags-)Veranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG mit Gewinnen des Steuerpflichtigen aus Aktienveräußerungen zu verrechnen ist (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG).
Auch eine Anteilsübertragung zu einem lediglich symbolischen Kaufpreis ist eine Veräußerung
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien. Vom Anwendungsbereich des Gesetzes ist gemäß § 20 Abs. 4 und Abs. 6 EStG auch ein negativer Gewinn – ein Veräußerungsverlust – erfasst. Eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist die entgeltliche Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen Dritten. Eine entgeltliche Anteilsübertragung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn wertlose Anteile zwischen fremden Dritten ohne Gegenleistung oder gegen einen lediglich symbolischen Kaufpreis übertragen werden. Die Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist daher insbesondere weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (entgegen BMF, Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz 59).
Hinweis: Kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO liegt nicht vor. Der Steuerpflichtige verfolgte das Ziel, sich von den nahezu wertlosen Wertpapieren durch Übertragung auf einen Dritten zu trennen. Dieses Ziel war (sinnvoll) nicht anders als durch eine Veräußerung zu erreichen. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG sieht die Veräußerung von Aktien ausdrücklich vor und unterwirft sie der Besteuerung. Der Steuerpflichtige hat daher nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung verstoßen, sondern lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Daran ändert sich nichts dadurch, dass ein Verlustgeschäft vorliegt, denn auch Veräußerungsverluste werden vom Anwendungsbereich des § 20 EStG erfasst. Dass der Steuerpflichtige keine Steuerbescheinigung der Sparkasse über den entstandenen Verlust vorlegen konnte (vgl. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG), steht der Verlustverrechnung nicht entgegen.
Der BFH folgt damit nicht der restriktiven Auslegung des Begriffs der "Veräußerung" durch die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 9.10.2012, BStBl 2012 I S 953, Rz 59, nunmehr ersetzt durch BMF, Schreiben v. 18.1.2016, BStBl 2016 I S. 85, Rz 59). Die Entscheidung dürfte eine nicht unerhebliche Breitenwirkung entfalten. Wie die bloße Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien aus dem Wertpapierdepot des Steuerpflichtigen steuerrechtlich zu beurteilen ist, hat der BFH mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Urteil dagegen (noch) offengelassen.
BFH, Urteil v. 12.6.2018, VIII R 32/16; veröffentlicht am 19.9.2018.
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