Nahe stehende Personen und Abgeltungsteuer

Die Einstufung als nahe stehende Personen im Sinne des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt im Regelfall ein Beherrschungsverhältnis voraus. Die Einflussmöglichkeiten von Ehegatten sind dafür nur dann zusammenzurechnen, wenn der eine ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.  

Anwendung der Abgeltungsteuer 

Die Ehegatten waren je zur Hälfte an einer GmbH & Co.KG beteiligt. Vor dem Streitjahr hatten sie ihre Kommanditanteile und ihre Beteiligungen an der Komplementär-GmbH auf eine von ihnen errichtete Familienstiftung übertragen. Mit dieser Übertragung verwandelten sich die Gesellschafterdarlehen, die jeder der KG gewährt hatte, von Eigenkapital in Fremdkapital. Gestritten wurde darum, ob die von der Personengesellschaft gezahlten Zinsen nur mit der Abgeltungssteuer zu belasten oder in die Veranlagung einzubeziehen waren.

Kein Naheverhältnis 

Das FG entschied zugunsten der Ehegatten. Es teilte nicht die Auffassung des Finanzamts, es sei über die Familienstiftung ein Näheverhältnis, das die Abgeltungssteuer ausschließe, zu der KG als Darlehensschuldnerin begründet worden. Die Entscheidungsbefugnisse bei der KG und der Familienstiftung seien so geregelt worden, dass keinem der Ehegatten allein eine beherrschende Stellung in der KG eingeräumt wurde. Ähnlich wie bei einer Betriebsaufspaltung dürften die Beteiligungen von Ehegatten im Regelfall nicht zusammengerechnet werden. Die denkbare Ausnahme, dass einer der Ehegatten wirtschaftlich von dem anderen abhängig sei, sei offenbar wegen hoher Einkünfte beider Ehegatten nicht gegeben.

Revision beim BFH 

Die Familienstiftung wurde vermutlich nicht allein wegen der Vorteile der Abgeltungssteuer gegründet. Ob die Einflussnahme über die Familienstiftung ein Näheverhältnis zu dem Darlehensschuldner begründen kann, wird möglicherweise der BFH im Rahmen der anhängigen Revision, Az beim BFH VIII R 12/19 klären. Selbst wenn der BFH die Auffassung des FG bestätigt, dürfte eine Familienstiftung in den meisten Fällen nicht den einfachsten zu empfehlenden Weg zur Vermeidung der Abgeltungssteuer darstellen. Andere Alternativen sind das Einbringen des Betriebs in eine Kapitalgesellschaft verbunden mit einer Verringerung der Beteiligung auf weniger als 10 % (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG) und/oder die Übertragung von Anteilen auf Angehörige.

FG Münster, Urteil v. 28.2.2019, 3 K 2547/18, Haufe Index 13116064

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