Nahe stehende Personen und Abgeltungsteuer
Anwendung der Abgeltungsteuer
Die Ehegatten waren je zur Hälfte an einer GmbH & Co.KG beteiligt. Vor dem Streitjahr hatten sie ihre Kommanditanteile und ihre Beteiligungen an der Komplementär-GmbH auf eine von ihnen errichtete Familienstiftung übertragen. Mit dieser Übertragung verwandelten sich die Gesellschafterdarlehen, die jeder der KG gewährt hatte, von Eigenkapital in Fremdkapital. Gestritten wurde darum, ob die von der Personengesellschaft gezahlten Zinsen nur mit der Abgeltungssteuer zu belasten oder in die Veranlagung einzubeziehen waren.
Kein Naheverhältnis
Das FG entschied zugunsten der Ehegatten. Es teilte nicht die Auffassung des Finanzamts, es sei über die Familienstiftung ein Näheverhältnis, das die Abgeltungssteuer ausschließe, zu der KG als Darlehensschuldnerin begründet worden. Die Entscheidungsbefugnisse bei der KG und der Familienstiftung seien so geregelt worden, dass keinem der Ehegatten allein eine beherrschende Stellung in der KG eingeräumt wurde. Ähnlich wie bei einer Betriebsaufspaltung dürften die Beteiligungen von Ehegatten im Regelfall nicht zusammengerechnet werden. Die denkbare Ausnahme, dass einer der Ehegatten wirtschaftlich von dem anderen abhängig sei, sei offenbar wegen hoher Einkünfte beider Ehegatten nicht gegeben.
Revision beim BFH
Die Familienstiftung wurde vermutlich nicht allein wegen der Vorteile der Abgeltungssteuer gegründet. Ob die Einflussnahme über die Familienstiftung ein Näheverhältnis zu dem Darlehensschuldner begründen kann, wird möglicherweise der BFH im Rahmen der anhängigen Revision, Az beim BFH VIII R 12/19 klären. Selbst wenn der BFH die Auffassung des FG bestätigt, dürfte eine Familienstiftung in den meisten Fällen nicht den einfachsten zu empfehlenden Weg zur Vermeidung der Abgeltungssteuer darstellen. Andere Alternativen sind das Einbringen des Betriebs in eine Kapitalgesellschaft verbunden mit einer Verringerung der Beteiligung auf weniger als 10 % (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG) und/oder die Übertragung von Anteilen auf Angehörige.
FG Münster, Urteil v. 28.2.2019, 3 K 2547/18, Haufe Index 13116064
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
353
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
182
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
150
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
127
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
90
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
88
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
78
-
Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
76
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
68
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
65
-
Immobilienübertragung im Scheidungsvergleich
02.10.2026
-
Zum Rangverhältnis der Kindergeldberechtigten
01.10.2026
-
Steuersatzermäßigung im Hotel
01.10.2026
-
Neue anhängige Verfahren im September 2026
01.10.2026
-
Alle am 1.10.2026 veröffentlichten Entscheidungen
01.10.2026
-
Weihnachtsfeier für Handelsvertreter und Montagepartner
29.09.2026
-
Steuerfreie Einlagenrückgewähr aus einer EU-Kapitalgesellschaft
28.09.2026
-
Abgrenzung Vermietungsleistung oder Vermittlungsleistung?
28.09.2026
-
Doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen
28.09.2026
-
Fahrten zum Lotsrevier sind Reisekosten
28.09.2026