Nahe stehende Personen und Abgeltungsteuer
Anwendung der Abgeltungsteuer
Die Ehegatten waren je zur Hälfte an einer GmbH & Co.KG beteiligt. Vor dem Streitjahr hatten sie ihre Kommanditanteile und ihre Beteiligungen an der Komplementär-GmbH auf eine von ihnen errichtete Familienstiftung übertragen. Mit dieser Übertragung verwandelten sich die Gesellschafterdarlehen, die jeder der KG gewährt hatte, von Eigenkapital in Fremdkapital. Gestritten wurde darum, ob die von der Personengesellschaft gezahlten Zinsen nur mit der Abgeltungssteuer zu belasten oder in die Veranlagung einzubeziehen waren.
Kein Naheverhältnis
Das FG entschied zugunsten der Ehegatten. Es teilte nicht die Auffassung des Finanzamts, es sei über die Familienstiftung ein Näheverhältnis, das die Abgeltungssteuer ausschließe, zu der KG als Darlehensschuldnerin begründet worden. Die Entscheidungsbefugnisse bei der KG und der Familienstiftung seien so geregelt worden, dass keinem der Ehegatten allein eine beherrschende Stellung in der KG eingeräumt wurde. Ähnlich wie bei einer Betriebsaufspaltung dürften die Beteiligungen von Ehegatten im Regelfall nicht zusammengerechnet werden. Die denkbare Ausnahme, dass einer der Ehegatten wirtschaftlich von dem anderen abhängig sei, sei offenbar wegen hoher Einkünfte beider Ehegatten nicht gegeben.
Revision beim BFH
Die Familienstiftung wurde vermutlich nicht allein wegen der Vorteile der Abgeltungssteuer gegründet. Ob die Einflussnahme über die Familienstiftung ein Näheverhältnis zu dem Darlehensschuldner begründen kann, wird möglicherweise der BFH im Rahmen der anhängigen Revision, Az beim BFH VIII R 12/19 klären. Selbst wenn der BFH die Auffassung des FG bestätigt, dürfte eine Familienstiftung in den meisten Fällen nicht den einfachsten zu empfehlenden Weg zur Vermeidung der Abgeltungssteuer darstellen. Andere Alternativen sind das Einbringen des Betriebs in eine Kapitalgesellschaft verbunden mit einer Verringerung der Beteiligung auf weniger als 10 % (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG) und/oder die Übertragung von Anteilen auf Angehörige.
FG Münster, Urteil v. 28.2.2019, 3 K 2547/18, Haufe Index 13116064
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
407
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
391
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
355
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
350
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
293
-
Anschrift in Rechnungen
266
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
220
-
Teil 1 - Grundsätze
217
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
210
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2051
-
Steuerschuldnerschaft für Subunternehmerleistungen eines polnischen Pflegedienstes
30.12.2025
-
Freibetrag für weichende Erben
29.12.2025
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025
-
Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
23.12.2025
-
Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025
-
Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan
22.12.2025
-
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
22.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Alle am 18.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
18.12.2025