Abgeltungsteuer bei von Familienstiftung gehaltenen KG-Anteilen

Das FG Münster hat entschieden, dass der (im Regelfall günstigere) Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent auch dann auf Kapitalerträge anzuwenden ist, wenn die Gläubiger ihre Gesellschaftsanteile an der Schuldnerin auf eine Familienstiftung übertragen haben.

Vor dem FG Münster klagten Eheleute, die zunächst die alleinigen Kommanditisten einer GmbH & Co. KG waren. Sie errichteten eine Familienstiftung und übertrugen ihre Gesellschaftsanteile an diese. Gemeinsam mit einer dritten Person bildeten sie den Vorstand der Stiftung. Die Eheleute blieben außerdem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.

Abgeltungsteuer oder persönlicher Einkommensteuersatz? 

Die Darlehenskonten der bisherigen Gesellschafter wurden als sonstige Verbindlichkeiten gegenüber den Klägern fortgeführt und zu fremdüblichen Bedingungen verzinst. Das Finanzamt unterwarf die von der KG an die Kläger im Streitjahr 2016 gezahlten Zinsen in Höhe von ca. 330.000 EUR dem persönlichen Einkommensteuersatz der Kläger. Aus Sicht des Finanzamts sind die Eheleute nahestehende Personen der KG. Die Kläger vertraten hingegen die Auffassung, dass nach dem zivilrechtlichen Grundkonstrukt einer Stiftung ein Beherrschungsverhältnis ausscheide. Das Gericht gab der Klage statt und sprach sich deshalb für die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes aus. 

FG Münster, Urteil v. 28.2.2019, 3 K 2547/18 E, veröffentlicht mit Newsletter des FG Münster v. 15.5.2019