Sparerpauschbetrag: Freibetrag, Auswirkung & Tipps

Im Koalitionsvertrag ist die Anhebung des Sparerpauschbetrags von 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung auf 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR ab dem Jahr 2023 vorgesehen.

Sparerpauschbetrag: Freibetrag steigt 2023

Durch die Anhebung werden laut der Antwort der Bundesregierung ( 20/1482) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke 4,7 Mio. Steuerpflichtige mit Kapitaleinkünften entlastet. Die Maßnahme führe im Erstjahr der Wirksamkeit zu Steuermindereinnahmen von 320 Mio. EUR. Davon entfallen auf den Bund 160 Mio. EUR, auf die Bundesländer 140 Mio. EUR und auf die Gemeinden 20 Mio. EUR. Über die im Koalitionsvertrag vorgesehene Erhöhung hinaus plant die Bundesregierung keine weitere Anhebung in den kommenden Jahren.

Die volle Entlastungswirkung steht allen Steuerpflichtigen in gleicher Höhe zu, wenn sie Kapitaleinkünfte von mehr als 1.000 bzw. 2.000 EUR (Zusammenveranlagung) haben.

Was ist der Sparerpauschbetrag?

Mit dem Sparerpauschbetrag soll die Geldentwertung ausgeglichen und eventuelle Werbungskosten abgegolten werden. Bei den meisten Kapitalerträgen ist nämlich der Abzugs tatsächlicher Werbungskosten verboten.

Der Sparerpauschbetrag stellt im Ergebnis eine Steuerbefreiung für Kapitaleinnahmen bis zu den genannten Grenzen dar. Deshalb darf der Abzug aber nicht zu einem Verlust führen. Den Sparerpauschbetrag kann der Steuerpflichtige bereits im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs in Anspruch nehmen, indem er dem Gläubiger bzw. der Bank einen Freistellungsauftrag erteilt.

Nicht­ver­an­la­gungs­be­schei­ni­gung (NV-Bescheinigung) beantragen

Sind die gesamten Kapitalerträge höher als Sparerpauschbetrag und die eigenen Einkünfte liegen insgesamt unter dem Grundfreibetrag von derzeit 10.347 EUR (VZ 2022), kann der Abzug von Abgeltungsteuer verhindert werden, wenn eine NV-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragt wird. Grundsätzlich wird die NV-Bescheinigung für drei Jahre ausgestellt und ist bis zum Jahresende des dritten Jahres gültig.

Anlage KAP bei Niedrigverdienern

Niedrigverdiener sollten in der Einkommensteuererklärung über die Anlage KAP die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) beantragen (Zeile 4 der Anlage KAP), wenn der individuelle Grenzsteuersatz unter 25 % liegt. So kann der persönliche Steuersatz für die Kapitalerträge zur Anwendung kommen. Sollte dies nicht günstiger sein, gilt der Antrag als nicht gestellt.

Für die meisten Steuerpflichtigen lohnt sich die Günstigerprüfung aber nicht, denn bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 17.200 EUR (bei Zusammenveranlagung 34.400 EUR) wird im VZ 2021 ein einkommensteuerlicher (Grenz-)Steuersatz von 25 % erreicht.

Zusammenveranlagte Ehegatten können das Wahlrecht nur gemeinsam ausüben.

Sparerpauschbetrag nutzen

Durch die Erhöhung des Sparerpauschbetrags wird es noch lukrativer, durch Änderung des Sachverhalts Kapitalvermögen zu bilden und danach Kapitalerträge bis zur Höhe dieses Pauschbetrags zu erzielen.

Zu Bedenken ist, dass der Sparer-Pauschbetrag jedem Steuerpflichtigen zusteht - also ach minderjährigen oder studierenden Kindern. Das macht es besonders interessant, Einkünfte in Form von Kapitaleinnahmen auf Kinder zu verlagern: Diese können dann neben dem Grundfreibetrag auch den ihnen zustehenden Sparer-Pauschbetrag nutzen. Führen die gesamten Einkünfte bei dem Kind nicht zum Entstehen einer Steuerschuld, kann es die Kapitalertragsteuer vermeiden, wenn es sich von dem zuständigen Finanzamt eine NV-Bescheinigung geben lässt und diese der Bank vorlegt.

Schlagworte zum Thema:  Kapitalertragsteuer, Abgeltungsteuer