Steuerliche Behandlung der Restrukturierung von Anleihen

Vereinbaren Schuldner und Gläubiger im Rahmen einer Restrukturierung von Anleiheforderungen einen "Dreiklang" aus Teilverzicht, Nennwertreduktion und Teilrückzahlung, entfaltet dieser Vorgang unterschiedliche steuerliche Folgen. Ein neues BMF-Schreiben arbeitet die Thematik auf.

Das BMF widmet sich mit Schreiben vom 10.5.2017 dem Fall, dass Anleiheschuldner und -gläubiger im Rahmen einer Restrukturierung einer Anleiheforderung vereinbaren, dass

  • auf einen Teilbetrag der Nominalforderung eine Rückzahlung erfolgt,
  • auf einen weiteren Teilbetrag der Forderung verzichtet wird und
  • für den Restbetrag eine Reduzierung des Nennwerts der Forderung erfolgt.

Die steuerlichen Folgen dieses "Dreiklangs"

  • Teilrückzahlung: Die teilweise Rückzahlung der Kapitalforderung führt zu Kapitaleinkünften i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EStG. Als steuerpflichtiger Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Rückzahlungsbetrag und den anteiligen Anschaffungskosten anzusetzen (§ 20 Abs. 4 EStG).
  • Teilverzicht: In Höhe des Teilverzichts liegt ein einkommensteuerlich unerheblicher Forderungsausfall vor.
  • Nennwertreduktion: Die Reduktion des Nennwerts führt nicht zu einer Veräußerung der Anleihe. Zu berücksichtigen sind das Datum der Anschaffung und die anteiligen Anschaffungskosten der reduzierten Nominalforderung.

Mit folgendem Beispiel verdeutlicht das BMF die steuerliche Behandlung

A erwirbt zum 15.1. eine Forderung für 100 EUR, der Nominalwert beträgt ebenfalls 100 EUR. Einen Monat später wird im Zuge einer Restrukturierung eine Rückzahlung von 20 EUR auf den ursprünglichen Nominalwert von 100 EUR vorgenommen, ein Forderungsverzicht von 50 EUR des Nominalwerts ausgesprochen und der Nominalwert der Forderung auf 30 EUR reduziert.

Lösung:

  • Nennwertreduktion: Die auf den reduzierten Nominalwert von 30 EUR entfallenden Anschaffungskosten betragen 30 EUR. Das Anschaffungsdatum bleibt unverändert, die Anschaffungskosten der Anleihe sind mit 30 EUR fortzuführen (100 EUR ./. 20 EUR ./. 50 EUR).
  • Teilrückzahlung: A erzielt einen Veräußerungsgewinn von 0 EUR (Rückzahlungsbetrag von 20 EUR ./. anteilige Anschaffungskosten von 20 EUR).
  • Teilverzicht: Die auf den Teilverzicht entfallenden Anschaffungskosten von 50 EUR dürfen einkommensteuerrechtlich nicht berücksichtigt werden.

Abwandlung:

Fall wie im Ausgangsbeispiel, jedoch hat A die Forderung für 10 EUR erworben, der Nominalwert beträgt weiterhin 100 EUR.

Lösung:

  • Nennwertreduktion: Die auf den reduzierten Nominalwert von 30 EUR entfallenden Anschaffungskosten betragen 3 EUR. Das Anschaffungsdatum bleibt unverändert, die Anschaffungskosten der Anleihe sind mit 3 EUR fortzuführen (10 EUR ./. 2 EUR ./. 5 EUR).
  • Teilrückzahlung: A erzielt einen Veräußerungsgewinn von 18 EUR (Rückzahlungsbetrag von 20 EUR ./. anteilige Anschaffungskosten von 2 EUR).
  • Teilverzicht: Die auf den Teilverzicht entfallenden Anschaffungskosten von 5 EUR dürfen einkommensteuerrechtlich nicht berücksichtigt werden.

BMF, Schreiben v. 10.5.2017, IV C 1 - S 2252/15/10020 :007

Schlagworte zum Thema:  Abgeltungsteuer, BMF-Schreiben