Neuer Vordruck zur Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer

Das Bayerische LfSt macht auf den neuen Vordruck 2017 "Erklärung zur gesonderten Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer nach Art. 13a Abs. 3 Kirchensteuergesetz" aufmerksam.

Kreditinstitute und Versicherungen behalten die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer neben der staatlichen Kapitalertragsteuer ein. Beim BZSt werden dafür entsprechende Informationen der Kunden abgefragt. Der Kunde kann jedoch die Weitergabe dieser persönlichen Daten durch die Einlegung eines Sperrvermerks verhindern. Dann muss die Kirchenkapitalertragsteuer im Veranlagungsverfahren durch die Kirchensteuerämter nacherhoben werden. Das Bayerische LfSt macht auf folgendes aufmerksam: Beantragt der kirchensteuerpflichtige Bürger in seiner Einkommensteuererklärung jedoch keine Änderung der staatlichen Kapitalertragsteuer, wird in Bayern die Bemessungsgrundlage für die Kirchenkapitalertragsteuer vom Finanzamt in einem besonderen Verfahren festgestellt und dem Kirchensteueramt gesondert mitgeteilt.

Veröffentlicht wurden auf der Homepage der bayerischen Finanzverwaltung

  • Vordruck 2017 "Erklärung zur gesonderten Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer nach Art. 13a Abs. 3 Kirchensteuergesetz" und 
  • Informationen zur Erklärung zur gesonderten Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer nach Art. 13a Abs. 3 Kirchensteuergesetz 

Bayerisches LfSt, Meldung v. 2.8.2018

Bayerisches LfSt
Schlagworte zum Thema:  Kirchensteuer, Abgeltungsteuer, Vordruck