Kirchensteuerabzugsverfahren im Betriebsvermögen erst ab 2020
Als Kuckucksei bezeichnete der DStV die Regelung, nach der die Kirchensteuerabzugspflicht nicht nur für abgeltend besteuerte Kapitalerträge, sondern auch bei Betriebskonten natürlicher Personen und für Kapitalanlagen, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen gehören, gilt. Enthalten ist sie im Gleichlautenden Ländererlass vom 10.8.2016 (Haufe Index 9719776, Rz. 40). Dort findet sich auch eine Übergangsregelung (Rz. 56), die den Steuerpflichtigen diesbezüglich einen Aufschub bis Ende 2017 gewährt.
Übergangsfrist wird verlängert
Der DStV weist darauf hin, dass diese Übergangsfrist jetzt in einer Neufassung des Ländererlasses um 2 Jahre, also bis zum 31.12.2019 verlängert wird. Die breite Kritik gegen die Regelung hatte damit teilweise Erfolg. Nichtsdestotrotz gilt die Kirchensteuerabzugspflicht danach weiterhin nicht nur für abgeltend besteuerte Kapitalerträge, sondern z. B. auch für Betriebskonten natürlicher Personen und für Kapitalanlagen, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen natürlicher Personen gehören.
DStV kritisiert zusätzlichen Bürokratieaufwand
Die Ausweitung der Kirchensteuerabzugspflicht auf Betriebskonten/Betriebsvermögen ist lt. DStV für die betroffenen Gesellschaften mit erheblichen zusätzlichen bürokratischen Belastungen verbunden. Daran ändere auch nichts, dass die Einbeziehung der Betriebskonten nur bei Einzelunternehmen und bei Personengesellschaften, bei denen allein Ehegatten oder Lebenspartner Gesellschafter sind, gelten soll.
Erweiterung unnötig
Der DStV hält die Ausweitung auf Betriebskonten etc. generell für unnötig, da Kapitaleinkünfte, die wegen des Subsidiaritätsprinzip des § 20 Abs. 8 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit rechnen, ohnehin im Wege der (zwingenden) Veranlagung erfasst werden.
Auch aus der Gesetzesbegründung zum Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz gehe eindeutig hervor, dass das Kirchensteuerabzugsverfahren nur für abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingeführt wurde.
Gesetzliche Regelung gefordert
Die Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung ist lt. DStV nur ein erster wichtiger Schritt. Der Verband fordert den Gesetzgeber daher weiterhin auf, § 51a EStG um eine klarstellende Regelung zu ergänzen, um den zusätzlichen Bürokratieaufwand zu vermeiden.
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