Barausgleich bei Aktientausch in voller Höhe als Kapitalertrag zu erfassen
Ein Anleger hielt in seinem Depot insgesamt 2.000 Aktien der amerikanischen Firma M. Zum 12.6.2015 führte die depotführende Bank in Folge einer Firmenfusion einen Aktientausch im Verhältnis 1 zu 0,2909 durch, sodass der Anleger 581,8 Aktien der amerikanischen Firma S erhielt; zusätzlich wurde ihm ein Barausgleich von 89.801 EUR ausgezahlt. Die Bank behielt Abgeltungsteuer von diesem Betrag ein und wies den Barausgleich in der Jahressteuerbescheinigung 2015 in vollem Umfang als Kapitalertrag aus.
Barausgleich als Kapitalertrag
In seiner Einkommensteuererklärung 2015 beantragte der Anleger die Überprüfung des Steuereinbehalts für Kapitalerträge (§ 32d Abs. 4 EStG) und die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) und wollte seine Kapitalerträge gemindert wissen. Er machte geltend, dass die Barabfindung nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG nicht vollumfänglich als Kapitalertrag erfasst werden darf; vielmehr müssten Teile der Anschaffungskosten der eingetauschten Aktien in Abzug gebracht werden.
Aktientausch: Auswirkungen für Anleger
Ein Anleger hielt in seinem Depot insgesamt 2.000 Aktien der amerikanischen Firma M. Zum 12.6.2015 führte die depotführende Bank in Folge einer Firmenfusion einen Aktientausch im Verhältnis 1 zu 0,2909 durch, sodass der Anleger 581,8 Aktien der amerikanischen Firma S erhielt; zusätzlich wurde ihm ein Barausgleich von 89.801 EUR ausgezahlt. Die Bank behielt Abgeltungsteuer von diesem Betrag ein und wies den Barausgleich in der Jahressteuerbescheinigung 2015 in vollem Umfang als Kapitalertrag aus. In seiner Einkommensteuererklärung 2015 beantragte der Anleger die Überprüfung des Steuereinbehalts für Kapitalerträge (§ 32d Abs. 4 EStG) und die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) und wollte seine Kapitalerträge gemindert wissen. Er machte geltend, dass die Barabfindung nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG nicht vollumfänglich als Kapitalertrag erfasst werden darf; vielmehr müssten Teile der Anschaffungskosten der eingetauschten Aktien in Abzug gebracht werden.
Revision beim BFH
Das Finanzgericht stufte die Regelungen des § 20 Abs. 4a Sätze 1 und 2 EStG als verfassungskonform ein. Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen und ist beim BFH mittlerweile unter dem Az. VIII R 44/18 anhängig.
FG Münster, Urteil v. 9.10.2018, 2 K 3516/17 E, Haufe Index 12466929
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
336
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
236
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
206
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
144
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
107
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
100
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
100
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
94
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
93
-
Werbungskosten bei Auslandssemester
90
-
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
03.08.2026
-
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
03.08.2026
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juli 2026
29.07.2026
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026
-
Übernahme der Denkmal-AfA nach § 7i EStG durch verbliebenen Gesellschafter
24.07.2026
-
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
23.07.2026
-
Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG nach Kernsanierung
22.07.2026
-
Kellerräume als Wohnfläche bei Grundstücksbewertung
21.07.2026