Barausgleich bei Aktientausch in voller Höhe als Kapitalertrag zu erfassen
Ein Anleger hielt in seinem Depot insgesamt 2.000 Aktien der amerikanischen Firma M. Zum 12.6.2015 führte die depotführende Bank in Folge einer Firmenfusion einen Aktientausch im Verhältnis 1 zu 0,2909 durch, sodass der Anleger 581,8 Aktien der amerikanischen Firma S erhielt; zusätzlich wurde ihm ein Barausgleich von 89.801 EUR ausgezahlt. Die Bank behielt Abgeltungsteuer von diesem Betrag ein und wies den Barausgleich in der Jahressteuerbescheinigung 2015 in vollem Umfang als Kapitalertrag aus.
Barausgleich als Kapitalertrag
In seiner Einkommensteuererklärung 2015 beantragte der Anleger die Überprüfung des Steuereinbehalts für Kapitalerträge (§ 32d Abs. 4 EStG) und die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) und wollte seine Kapitalerträge gemindert wissen. Er machte geltend, dass die Barabfindung nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG nicht vollumfänglich als Kapitalertrag erfasst werden darf; vielmehr müssten Teile der Anschaffungskosten der eingetauschten Aktien in Abzug gebracht werden.
Aktientausch: Auswirkungen für Anleger
Ein Anleger hielt in seinem Depot insgesamt 2.000 Aktien der amerikanischen Firma M. Zum 12.6.2015 führte die depotführende Bank in Folge einer Firmenfusion einen Aktientausch im Verhältnis 1 zu 0,2909 durch, sodass der Anleger 581,8 Aktien der amerikanischen Firma S erhielt; zusätzlich wurde ihm ein Barausgleich von 89.801 EUR ausgezahlt. Die Bank behielt Abgeltungsteuer von diesem Betrag ein und wies den Barausgleich in der Jahressteuerbescheinigung 2015 in vollem Umfang als Kapitalertrag aus. In seiner Einkommensteuererklärung 2015 beantragte der Anleger die Überprüfung des Steuereinbehalts für Kapitalerträge (§ 32d Abs. 4 EStG) und die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) und wollte seine Kapitalerträge gemindert wissen. Er machte geltend, dass die Barabfindung nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG nicht vollumfänglich als Kapitalertrag erfasst werden darf; vielmehr müssten Teile der Anschaffungskosten der eingetauschten Aktien in Abzug gebracht werden.
Revision beim BFH
Das Finanzgericht stufte die Regelungen des § 20 Abs. 4a Sätze 1 und 2 EStG als verfassungskonform ein. Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen und ist beim BFH mittlerweile unter dem Az. VIII R 44/18 anhängig.
FG Münster, Urteil v. 9.10.2018, 2 K 3516/17 E, Haufe Index 12466929
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
359
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
304
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
256
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
178
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
151
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
149
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
129
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
124
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
112
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
108
-
Handgeldzahlungen im Profisport
23.04.2026
-
Alle am 23.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
23.04.2026
-
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
22.04.2026
-
Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Eheschließung
22.04.2026
-
Gewerbesteuerliche Einordnung von Miet- und Pachtzinsen
21.04.2026
-
Verluste aus russischen Wertpapieren steuerlich nicht abziehbar
21.04.2026
-
Verfassungsmäßigkeit des § 15a Abs. 1a EStG
20.04.2026
-
Umsatzsteuerpflicht von Bestattungsleistungen
20.04.2026
-
Vermietung eines Flugzeugs mit Verlusten
20.04.2026
-
Auskunft über Mandantenforderungen eines Rechtsanwalts
17.04.2026