Kapitalertrag: Barausgleich bei Aktientausch

Das FG Münster urteilte, dass ein im Rahmen eines Aktientauschs gezahlter Barausgleich in vollem Umfang als Kapitalertrag der Abgeltungsteuer unterliegt. Für einen Abzug von anteiligen Anschaffungskosten der hingegebenen Aktien sah das Gericht keinen Raum.

Ein Anleger hielt in seinem Depot insgesamt 2.000 Aktien der amerikanischen Firma M. Zum 12.6.2015 führte die depotführende Bank in Folge einer Firmenfusion einen Aktientausch im Verhältnis 1 zu 0,2909 durch, sodass der Anleger 581,8 Aktien der amerikanischen Firma S erhielt; zusätzlich wurde ihm ein Barausgleich von 89.801 EUR ausgezahlt. Die Bank behielt Abgeltungsteuer von diesem Betrag ein und wies den Barausgleich in der Jahressteuerbescheinigung 2015 in vollem Umfang als Kapitalertrag aus.

Barausgleich als Kapitalertrag 

In seiner Einkommensteuererklärung 2015 beantragte der Anleger die Überprüfung des Steuereinbehalts für Kapitalerträge (§ 32d Abs. 4 EStG) und die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) und wollte seine Kapitalerträge gemindert wissen. Er machte geltend, dass die Barabfindung nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG nicht vollumfänglich als Kapitalertrag erfasst werden darf; vielmehr müssten Teile der Anschaffungskosten der eingetauschten Aktien in Abzug gebracht werden.

Aktientausch: Auswirkungen für Anleger

Ein Anleger hielt in seinem Depot insgesamt 2.000 Aktien der amerikanischen Firma M. Zum 12.6.2015 führte die depotführende Bank in Folge einer Firmenfusion einen Aktientausch im Verhältnis 1 zu 0,2909 durch, sodass der Anleger 581,8 Aktien der amerikanischen Firma S erhielt; zusätzlich wurde ihm ein Barausgleich von 89.801 EUR ausgezahlt. Die Bank behielt Abgeltungsteuer von diesem Betrag ein und wies den Barausgleich in der Jahressteuerbescheinigung 2015 in vollem Umfang als Kapitalertrag aus. In seiner Einkommensteuererklärung 2015 beantragte der Anleger die Überprüfung des Steuereinbehalts für Kapitalerträge (§ 32d Abs. 4 EStG) und die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) und wollte seine Kapitalerträge gemindert wissen. Er machte geltend, dass die Barabfindung nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG nicht vollumfänglich als Kapitalertrag erfasst werden darf; vielmehr müssten Teile der Anschaffungskosten der eingetauschten Aktien in Abzug gebracht werden.

Revision beim BFH 

Das Finanzgericht stufte die Regelungen des § 20 Abs. 4a Sätze 1 und 2 EStG als verfassungskonform ein. Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen und ist beim BFH mittlerweile unter dem Az. VIII R 44/18 anhängig.

FG Münster, Urteil v. 9.10.2018, 2 K 3516/17 E, Haufe Index 12466929

Schlagworte zum Thema:  Abgeltungsteuer, Kapitalertrag, Aktien