Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung

Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung genügt die Möglichkeit der Nutzung einer von einer ausländischen Kapitalgesellschaft überlassenen Immobilie. Das hat das Hessische FG entschieden.

Vor dem Hessischen FG klagten Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Die Kläger waren an zwei spanischen Kapitalgesellschaften in Form einer sog. S.L. je zur Hälfte beteiligt. Diese Gesellschaften wiederum hielten zusammen eine Immobilie, die in Spanien liegt.

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) durch unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit

Die Kläger nutzen zunächst die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Doch in den Streitjahren stand die Immobilie leer. Deshalb berücksichtigte das Finanzamt im Rahmen der Ermittlung der Kapitaleinkünfte für die Streitjahre eine vGA wegen der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit der Immobilie. Die Kläger waren jedoch der Ansicht, die Wohnung sei in den Streitjahren nicht als (Ferien-) Domizil genutzt worden, sondern zum Verkauf angeboten gewesen.

Das Hessische FG vertrat jedoch die Auffassung, dass hier zurecht eine vGA angesetzt wurde. Allerdings war der Ansatz des Finanzamts insofern rechtswidrig, das die vGA mit dem persönlichen Steuersatz und nicht dem Abgeltungsteuersatz zu besteuern war.

Beim BFH ist die Revision unter dem Az. VIII R 4/21 anhängig.

Hessisches FG, Urteil v. 14.12.2020, 9 K 1266/17, veröffentlicht am 27.1.2021