Kirchensteuer auf tariflich besteuerte Kapitalerträge als Sonderausgabe
Gewerbliche Einkünfte wegen Betriebsaufspaltung
Der Kläger erhielt im Jahr 2014 eine Gewinnausschüttung der A GmbH. Neben Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag führte die GmbH auch römisch-katholische Kirchensteuer ab. Die Ausschüttung, die dem sog. Teileinkünfteverfahren unterliegt, führt aufgrund einer sog. Betriebsaufspaltung zu gewerblichen Einkünften des Klägers.
In der Einkommensteuererklärung für 2014 machte der Kläger die abgeführte Kirchensteuer als Sonderausgabe geltend. Dies erkannte das beklagte Finanzamt nicht an. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, die Einkünfte aus der Ausschüttung stellten keine privaten Kapitaleinnahmen dar.
FG lässt Sonderausgabenabzug zu
Das Finanzgericht Düsseldorf ist dem Vorbringen des Klägers gefolgt und hat den Abzug der abgeführten Kirchensteuer als Sonderausgabe zugelassen. Gezahlte Kirchensteuer sei grundsätzlich als Sonderausgabe zu berücksichtigen. Etwas anderes gelte nur, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem Abgeltungssteuertarif ermittelte Einkommensteuer gezahlt werde.
Im Streitfall liegt keine Doppelbegünstigung vor
Entgegen der Ansicht des Beklagten greife die Einschränkung des Sonderausgabenabzugs im Streitfall nicht ein. Denn sie diene der Vermeidung einer Doppelbegünstigung nach Einführung der Abgeltungssteuer. Die erhobene Kirchensteuer werde bereits bei der Ermittlung der Höhe der Abgeltungssteuer berücksichtigt und könne daher nicht - ein zweites Mal - im Wege des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden.
Dagegen verbleibe es im Fall einer „Normalveranlagung“ beim Sonderausgabenabzug, da anderenfalls durch den Wegfall des Sonderausgabenabzugs trotz voller Besteuerung eine Doppelbelastung eintreten würde. Die auf regulär tariflich besteuerte Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer dürfe als Sonderausgabe abgezogen werden. Dementsprechend sei ein Abzug bei den vorliegenden gewerblichen Kapitaleinkünften, die nicht der Abgeltungssteuer unterlägen, anzunehmen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 16.11.2016, 15 K 1640/16 E
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