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Kaufvertrag

Kaufvertrag

Beim Kaufvertrag verpflichtet sich der Käufer, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ware zu übergeben und zu übereignen.

Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: einen Antrag zum Vertragsabschluss und dessen Annahme. Das Eigentum an der Ware wird durch Einigung und Übergabe auf den Kunden übertragen, § 929 BGB. Oft behält sich der Verkäufer im Kaufvertrag das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Man spricht in diesem Fall von einem Eigentumsvorbehalt.

Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner werden bei vielen Kaufverträgen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers geregelt. Geschieht dies nicht, dann gilt insbesondere das BGB.

Verbraucherschutz

Stehen sich in einem Kaufvertrag ein professioneller Händler, in der Regel ein Kaufmann, und ein Verbraucher gegenüber, greifen viele Schutzvorschriften zugunsten des Käufers. Diese Verbraucherschutzvorschriften sollen den unerfahrenen Geschäftspartner vor Übervorteilung und unüberlegten Abschlüssen schützen. Viele dieser Regelungen finden sich vor allem bei Vertragsschlüssen im Direktvertrieb (früher Haustürgeschäft) und bei Online-Käufen. Besonders strenge Regeln gelten im BGB für Immobilienkaufverträge. Sie müssen notariell beurkundet werden.

Leistungsstörungen

Nicht jeder Kaufvertrag wird so abgewickelt, wie es bei Vertragsabschluss geplant war. Wenn eine Vertragspartei ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag verletzt, spricht man von Leistungsstörungen:

  • Kaufgegenstände können Sach- oder Rechtsmängel aufweisen, wenn sie nicht die im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit haben.
  • Der Verkäufer liefert nicht rechtzeitig.
  • Der Käufer nimmt die Ware nicht an.
  • Der Käufer zahlt den Kaufpreis nicht rechtzeitig.

In all diesen Konstellationen sieht das BGB Ansprüche der Gegenseite vor, wie Gewährleistungsrechte und Rechte aus Verzug.

Arten des Kaufs

Folgende Arten des Kaufs mit teilweise unterschiedlichen Rechtsfolgen werden unterschieden

  • Stück- und Gattungskauf
  • Sach- und Rechtskauf 
  • Bar- und Kreditkauf
  • Verpflichtung- und Handkauf
  • Bürgerlich-rechtlicher Kauf und Handelskauf
  • Probekauf
  • Wiederkauf

Besondere Vertragstypen

Für einige Vertragstypen gibt es spezielle gesetzliche Regelungen, für andere hat die Rechtsprechung klargestellt, dass Kaufrecht gilt. Da es „den“ Kaufvertrag nicht gibt, sondern jeder Kaufvertrag ein individuell ausgehandelter Vertrag ist, kommt es häufig auf die konkreten Vereinbarungen und die Umstände des Einzelfalls an, ob die gesetzlichen Regelungen in vollem Umfang Anwendung finden oder in zulässiger Weise modifiziert wurden. Besondere gesetzliche Regelungen sind zu beachten bei

  • Fernabsatzverträgen: Es gelten zusätzlich §§ 312b-312h BGB.
  • Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr: Es gelten zusätzlich die §§ 312i – 312l BGB.
  • Verbrauchsgüterkauf: Es gelten zusätzlich die §§ 474 – 479 BGB.
  • Verbraucherverträge über digitale Produkte: Es gelten zusätzlich die §§ 327 – 327s BGB.
  • Versteigerungen: Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst mit Zuschlag zustande (§ 156 BGB).
  • Konditionsgeschäften: In diesem Fall steht der Kaufvertrag unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung. Ein Konditionsgeschäft liegt z. B. vor bei einem Kauf mit Rückgaberecht. Für Bedingungen und Zeitbestimmungen gelten die §§ 158 ff. BGB.
  • Sale- and lease-back-Vertrag: Der Käufer kauft die Sache und vermietet sie anschließend an den Verkäufer der Sache. Es handelt sich hierbei um einen zusammengesetzten Vertrag. Auf den kaufrechtlichen Teil finden die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung. Auf den anderen Teil des Vertrags finden die für diesen Vertragstyp geltenden rechtlichen Vorschriften, z. B. Mietrecht, Anwendung.





























Schuldrechtsreform 2022

Das Jahr 2022 begann mit zahlreichen Veränderungen im deutschen Verbraucherrecht. Die Umsetzung von EU-Richtlinien, namentlich der Warenkaufrichtlinie, der Digitale Inhalte- und Dienstleistungen-Richtlinie sowie der Modernisierungs-Richtlinie, hat das deutsche Kaufrecht seit  1.1.2022 (bzw. teilweise schon seit Oktober 2021)  tiefgreifend reformiert. Dabei ging es um die Modernisierung und Anpassung Schuldrechts auf die technologischen Entwicklungen der letzten zwei Jahrzehnte sowie eine Harmonisierung innerhalb der EU. Der Verbraucherschutz wurde in diesem Zuge aufgewertet. Mit eben diesem Hauptansinnen kommen im Laufe des Jahres 2022 nun auch die weiteren Auswirkungen des Gesetzes für faire Verbraucherverträge zum Tragen.





LG bezweifelt Logik der BGH-Rechtsprechung

Einige Instanzgerichte folgen dem BGH bei der fiktiven Schadensberechnung nicht

Zunehmend zeichnet sich ein Dissens zwischen den Gerichten über die fiktive Schadensberechnung ab. Laut Grundsatzentscheidung des BGH  vom 12.2.2021 kann der Immobilienkäufer bei Mängeln nach wie vor Schadensersatz für fiktiven Mängelbeseitigungskosten verlangen. Der Werkvertragssenat des BGH ist dagegen von der fiktiven Schadensberechnung abgerückt. Das OLG Frankfurt und das LG Darmstadt wenden sie jetzt auch im Kaufvertragsrecht nicht mehr an.


BFH Kommentierung

Umsatzsteuerrechtliches Entgelt bei "0 %-Finanzierung"

Trägt der liefernde Unternehmer die Kosten der Finanzierung des Kaufpreises durch eine Bank in der Weise, dass die Bank bei der Auszahlung an den Unternehmer vom Darlehensbetrag die Zinsen einbehält und der Kunde in Raten den Kaufpreis an die Bank zahlt, mindern die einbehaltenen Zinsen das Entgelt der Warenlieferung des Unternehmers an den Kunden nicht. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer gegenüber dem Kunden angibt, er gewähre ihm einen Nachlass in Höhe der Zinsen.








Einkaufsrecht

Recht für Einkäufer: Rügepflichten, Einkaufsbedingungen, Sicherheiten

Rechtsfragen, auf die Einkäufer achten müssen, erfordern Umsicht und solides Fachwissen zum Vertragsrecht. Nicht nur gesetzliche Vorgaben wie die Untersuchungs- und Rügepflichten nach HGB sind wichtig, auch Vertragsgestaltung, ob durch allgemein gehaltene Vertragsbedingungen oder individuelle Absprachen, sind fehleranfällig. Außerdem existenziell: Absicherung der Termintreue und gegen Lieferanteninsolvenz.





Diesel-Rechtsprechung

OLG Frankfurt sieht Verkauf abgasmanipulierter Autos als arglistige Täuschung

Zumindest das OLG Frankfurt bewertet - anders als das OLG Braunschweig - den Einbau der Schummelsoftware in Dieselfahrzeuge durch VW als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers. Das Software-Update ändert daran nichts. Der Käufer kann noch nach Jahren Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, allerdings nur unter Anrechnung der erhaltenen Vorteile. Doch immer noch fehlt ein BGH-Urteil.



Verhalten insgesamt sittenwidrig

LG Krefeld bewertete die Täuschung der Diesel-Käufer als Arglist

Das LG Krefeld hat VW wegen arglistiger Täuschung seiner Kunden zur Rückzahlung des Kaufpreises für einen mit Schummelsoftware ausgestatteten VW Golf verurteilt. Es sprach dem Käufer, der das Fahrzeug bereits weiterverkauft hatte, Schadensersatz zu. Das niedersächsische OLG Braunschweig bewertet das Verhalten von VW allerdings ganz anders. Es bleibt bei einer Flickenteppich-Dieselrechtsprechung und dem Warten auf den BGH.