Verluste aus Kauf- und Verwaltungsverträgen über (See-)Container
Folgender Fall wurde vor dem FG Baden-Württemberg verhandelt: Im Streitfall schloss der Steuerpflichtige mit einer GmbH vorformulierte und standardisierte "Kauf- und Verwaltungsverträge" über Container. Der Kaufpreis war sofort fällig. Die Eigentumsübertragung auf den Steuerpflichtigen sollte 90 Tage nach Eingang des Kaufpreises erfolgen.
Verwaltung der Container
Die Übergabe der Container sollte dabei durch den Verwaltungsvertrag ersetzt werden. Zugleich beauftragte der Steuerpflichtige die GmbH mit der Verwaltung der Container. Er ermächtigte sie, über die Container zu verfügen und durch gleichwertige Container zu ersetzen. Die GmbH garantierte, dass bereits zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung ein Miet- und Agenturverhältnis bestehe. Sämtliche Pflichten aus dem Miet- oder Agenturverhältnis sollten mit der Eigentumsübertragung auf den Investor übergehen. Des Weiteren garantierte die GmbH eine festgelegte Tagesmiete für die Dauer von 5 Jahren. Der Steuerpflichtige machte aus der Tätigkeit sowie aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielte Verluste vergeblich zunächst nach § 22 Nr. 3 EStG sowie nachfolgend als gewerbliche Einkünfte geltend.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Das FG wies die eingelegte Klage ab und entschied, dass der Steuerpflichtige nicht Container, sondern Kapital zur Nutzung überlassen und deshalb aus den streitigen Containergeschäften Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hatte.
Wirtschaftlicher Eigentümer der Container bestimmen
Die steuerliche Beurteilung der Einkünfte aus den sogenannten Container-Leasing-Modellen hängt davon ab, wer wirtschaftlicher Eigentümer der Container ist. Sind die Container dem Investor (Steuerpflichtigen) steuerlich zuzurechnen, erzielt er durch die Vermietung sonstige oder – je nach den Umständen im Einzelfall – gewerbliche Einkünfte. Sind die Container dagegen dem Leasingnehmer zuzurechnen, liegt wirtschaftlich eine bloße Kapitalüberlassung des Investors vor; dieser erzielt dann Einkünfte aus Kapitalvermögen. Maßgeblich sind die zum wirtschaftlichen Eigentum beim Leasing entwickelten Grundsätze.
Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Investor zivilrechtlicher Eigentümer der Container ist, das wirtschaftliche Eigentum aber ggf. an die Containergesellschaft als Mieter bzw. Leasingnehmer (rück-)übertragen hat. Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige kein zivilrechtliches Eigentum an Containern erlangt. Allenfalls könnte deshalb – in umgekehrter Richtung – die Containergesellschaft dem Steuerpflichtigen wirtschaftliches Eigentum eingeräumt haben, was jedoch ebenfalls nicht der Fall war. Denn mangels Konkretisierung der vermeintlich erworbenen Container konnte der Steuerpflichtige kein zivilrechtliches und auch kein wirtschaftliches Eigentum an Seecontainern erwerben, sodass keine gewerbliche Tätigkeit vorlag.
Keine Einkünfte nach § 22 EStG
Das FG verneinte auch die Annahme von Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Denn Vermieter im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG ist allenfalls derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, das Wirtschaftsgut anderen zur zeitlich begrenzten Nutzung gegen Entgelt zu überlassen. Die Überlassung eines beweglichen Wirtschaftsguts zur Nutzung an einen anderen setzt eine tatsächliche Sachherrschaft des Vermieters über das Wirtschaftsgut (insbesondere (mittelbaren) Besitz) voraus, die er dem Mieter überlassen kann. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall jedoch nicht vor.
Auch war ein Verlust durch Ausfall der Kapitalforderung im Streitjahr noch nicht entstanden, da die bloße Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners hierfür nicht ausreichte.
Keine eigene Sachherrschaft
Im Streitfall war entscheidend, dass der Steuerpflichtige mangels eigener Sachherrschaft keinen Besitz oder eine sonstige Einwirkungsmöglichkeit an irgendwelchen Containern überlassen konnte. Bei rechtlicher und wirtschaftlicher Betrachtungsweise hatte der Steuerpflichtige deshalb nicht Container, sondern Kapital zur Nutzung überlassen und damit Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Da das FG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, wird die Streitfrage ggf. im Revisionsverfahren endgültig geklärt werden.
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