Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftliches und zivilrechtliches Eigentum beim Container-Leasing. Verluste aus Kauf- und Verwaltungsverträgen über (See-)Container

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Erwerber kann an Containern, die im Kaufvertrag nur ihrer Art nach bezeichnet und auch in der Folge weder individualisiert noch individualisierbar umschrieben waren, weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum erlangen.

2. Vermieter im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG ist allenfalls derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, das Wirtschaftsgut anderen zur zeitlich begrenzten Nutzung gegen Entgelt zu überlassen.

3. Geht ein Verwaltungsvertrag über Container mangels (rechtlichen oder wirtschaftlichen) Eigentums des Überlassenden an den vertragsgegenständlichen Containern ins Leere, liegt bei rechtlicher und wirtschaftlicher Betrachtung eine Kapitalüberlassung vor.

4. Entfaltet der Investor über die Unterzeichnung von Kauf- und Verwaltungsverträgen über Container hinaus keine weiteren Tätigkeiten, stellen sich die Containergeschäfte als bloße Kapitalanlagen, nicht jedoch als eine unternehmerische Tätigkeit dar.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3, § 15 Abs. 2 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 8; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 854

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Behandlung von Verlusten aus Kauf- und Verwaltungsverträgen über (See-)Container.

Der Kläger wurde im Streitjahr 2018 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er war als gelernter A und B bis zum 31. Dezember 2003 als Arbeitnehmer beschäftigt. Anschließend war er bis längstens 2016 als Unternehmensberater selbständig tätig. Seine Tätigkeit umfasste die Beratung von Mandanten (im Wesentlichen sein früherer Arbeitgeber) in rechtlichen Fragen in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt. Seine Tätigkeit wurde nach einer Außenprüfung für die Jahre 2005 bis 2007 als freiberuflich qualifiziert (…).

Am 14./17. April 2013 schloss der Kläger mit der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs GmbH (im Folgenden: P&R Gebrauchtcontainer) einen vorformulierten und standardisierten „Kauf- und Verwaltungsvertrag” über 11 Container vom Typ „20” STANDARD S” unter Bezugnahme auf den Angebotsprospekt „Angebot Nr. 1080” ab (Vertragsnummer GC-1). Der Gesamtkaufpreis betrug 24.365 EUR (Einzelpreis 2.225 EUR abzüglich eines Rabatts von jeweils 10 EUR). Der Kaufpreis war sofort fällig. Die Eigentumsübertragung auf den Kläger sollte 90 Tage nach Eingang des Kaufpreises erfolgen. Die Übergabe der Container sollte durch den Verwaltungsvertrag ersetzt werden. Laut Vertrag konnte der Kläger zum Nachweis der Eigentumsübertragung ein Eigentumszertifikat mit internationalem Code und Seriennummer des Containers verlangen. Nach den Angaben im Angebotsprospekt handelte es sich um Gebrauchtcontainer. Zugleich beauftragte der Kläger die P&R Gebrauchtcontainer mit der Verwaltung der Container. Er ermächtigte sie, über die Container zu verfügen und durch gleichwertige Container zu ersetzen. P&R Gebrauchtcontainer garantierte, dass bereits zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung ein Miet- und Agenturverhältnis bestehe. Sämtliche Pflichten aus dem Miet- oder Agenturverhältnis sollten mit der Eigentumsübertragung auf den Investor übergehen. Des Weiteren garantierte die P&R Gebrauchtcontainer eine Tagesmiete von 0,70 EUR pro Container (11,48% des Kaufpreises per anno) für die Dauer von fünf Jahren. Die Mietgarantie begann fünf Arbeitstage nach Gutschrift des Kaufpreises bei der P&R Gebrauchtcontainer oder 10 Arbeitstage nach Überweisung auf ein Treuhandkonto. P&R Gebrauchtcontainer sollte die Mieten für den Kläger einziehen; Über- oder Unterdeckungen sollten zugunsten oder zulasten der P&R Gebrauchtcontainer gehen. P&R Gebrauchtcontainer war „bereit”, die Container nach Ablauf der Vertragslaufzeit zurückzukaufen und kündigte an, rechtzeitig vor Ablauf des Vertrags ein Angebot zu unterbreiten. Der Restwert der Container am Ende des fünften Jahres war im Prospekt auf 1.435 EUR festgelegt.

Am 20./24. Mai 2016 schloss der Kläger außerdem mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs GmbH (im Folgenden: P&R Container) einen im Wesentlichen gleichlautenden „Kauf- und Verwaltungsvertrag” über 15 weitere Container vom Typ „20” STANDARD S” unter Bezugnahme auf den Angebotsprospekt „Angebot Nr. 302” ab (Vertragsnummer LF-1). Laut dem Angebotsprospekt handelte es sich um neue Container. Der Gesamtkaufpreis betrug hier 30.450 EUR (Einzelpreis 2.070 EUR abzüglich eines Rabatts von jeweils 40 EUR). Die garantierte Tagesmiete betrug 0,52 EUR pro Container (9,35% des Kaufpreises per anno) für die Dauer von fünf Jahren. Die P&R Container „behielt sich vor”, zum Ablauf der fünfjährigen Vertragsdauer ein Angebot zum Rückkauf der Container zu unterbreiten. Nach den Angaben im Angebotsprospekt hatte der Investor die Option zur Vertragsverlängerung um drei Jahre. Der Restwert der Container am Ende ...

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