Vermietung und Veräußerung von Containern im Rahmen eines Investments
Verkauf und Vermietung von Containern
Vor dem Finanzgericht wurde folgender Fall verhandelt: Die Klägerin schloss mehrere Kauf- und Verwaltungsverträge ab. Nach diesen Verträgen war die Klägerin „Investor“ und erwarb Container. Ein Verkäufer wurde von ihr dabei beauftragt, diese Container zu einem garantierten Mietzins für die Dauer von fünf Jahren zu verwalten. Alle mit der Verwaltung zusammenhängenden Verträge sollten vom Verkäufer eigenverantwortlich abgeschlossen werden. Sie garantierten dem Investor, dass bereits zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragungen ein Miet- oder Agenturverhältnis bestehe. Außerdem erklärten sie sich bereit bzw. behielten sich vor, ein Angebot zum Rückkauf der Container zu unterbreiten.
Qualifizierung der Einkünfte
Strittig war, wie die Einkünfte zu qualifizieren sind. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass hier sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vorliegen. Der Rahmen privater Vermögensverwaltung sei hier nicht überschritten. Aus Sicht des Finanzamts folgte der An- und Verkauf der Container keinem einheitlichen Konzept und die Betätigung der Klägerin erschöpfe sich in der Anschaffung und Finanzierung sowie der Vereinnahmung des vereinbarten Mietzinses. Eine feste Vereinbarung für den Rückkauf der Container lag nicht vor. Die Klägerin konnte selbst entscheiden, ein Kaufangebot anzunehmen oder die Vermietung weiter zu betreiben. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass hier Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorlagen. Sie begehrte deshalb, dass die Verluste berücksichtigt werden. Ihrer Meinung nach handelte sie nachhaltig, indem sie mit den Verkäufern insgesamt fünf Kauf- und Verwaltungsverträge abgeschlossen habe. Sie wies darauf hin, dass ihr wirtschaftliches Gesamtkonzept sich aus dem Anlageprospekt zum Investment ergebe, wonach der Veräußerungserlös der Container den wesentlichen Teil der prognostizierten Rendite ausmache.
Gewerbliche Einkünfte
Das FG Düsseldorf stufte die Vermietung und beabsichtigte Veräußerung der Container als gewerblich ein. Das Gericht stufte jedoch die Container als Umlaufvermögen ein und versagte die AfA.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Beim BFH ist eine Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Az. III B 9/22 anhängig.
FG Düsseldorf Urteil vom 21.12.2021 - 13 K 2755/20 E (veröffentlicht am 13.06.2022)
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