Anspruch auf Ersatz des Minderwerts bei abgasmanipuliertem Diesel

Wieder einmal hat sich der BGH mit dem Dieselskandal beschäftigt. Diesmal ging es um die Frage, ob und wie der Minderwert eines abgasmanipulierten Pkw von VW zu ersetzen ist. Das ist er. Bei einem zwischenzeitlichen Software-Update sind die hierdurch eingetretenen Vor- und Nachteile mit einzupreisen.

Geklagt hatte die Eigentümerin eines 2015 gebraucht gekauften VW Passat mit Dieselmotor.

Klage auf Schadensersatz, weil der Passat mit manipulierter Abgassoftware weniger wert ist

In den Pkw war eine der berühmt-berüchtigten Abschaltautomatiken eingebaut, die vorgaukelte, dass die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm eingehalten werden. Die Klägerin wollte das Fahrzeug behalten, dafür aber den Minderwert ersetzt bekommen, den sie auf mindestens 25 % des Kaufpreises schätzt.

Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend gemacht

Gestützt wurde das Verlangen nicht auf vertragliche Ansprüche, sondern auf Schadensersatz wegen sittenwidriger, vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB). Der Geschädigte kann sich in dem Fall aussuchen, ob er auf den großen oder kleinen Schadensersatzanspruch geht.

Kleiner Schadensersatz, wenn das Fahrzeug nicht zurückgegeben wird

Beim großen Schadensersatzanspruch ist die Rückabwicklung des Kaufvertrags das Ziel. Der Kaufpreis ist unter Anrechnung des Nutzungsersatzes gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu erstatten.  Will der Geschädigte wie in diesem Fall das Auto behalten, kommt der kleine Schadensersatzanspruch zum Tragen. Der Schaden ist dabei der Betrag, um den der Käufer den Pkw zu teuer erworben hat.

Wichtiges BGH-Urteil für Einheitlichkeit der Rechtsprechung

Die Obergerichte haben in der Vergangenheit divers entschieden, weshalb das jetzige „Machtwort“ des BGH so nötig war. U.a. stellt er in seinem Urteil klar, dass es nicht darauf ankommt, ob der Verkäufer sich auf den Kauf zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte. Der Geschädigte muss umgekehrt nicht darlegen und beweisen, dass er den Pkw ohne Manipulation zu einem niedrigeren Preis gekauft hätte.

Ausgleich des durch die Manipulation geschmälerten Vermögens des Autokäufers

Bei der Berechnung des Minderwerts geht es darum, dem Geschädigten eine ausgeglichene Vermögensbilanz zu verschaffen. Dabei werden zunächst einmal die Werte von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verglichen. Die Differenz ist der Schaden. Treten später Umstände ein, die Einfluss auf diese Werte haben, wird eine korrigierende Vorteils- bzw. Nachteilsausgleichung vorgenommen.

Software-Update muss sich Käufer als Vorteil anrechnen lassen

VW hatte nach Anordnung des Rückrufs der betroffenen Fahrzeuge durch das Kraftfahrt-Bundesamt ein Software-Update entwickelt und genehmigt erhalten. Dieses Update hob die Manipulation auf und wurde auch in dem Fahrzeug der hiesigen Klägerin aufgespielt. Das ist als Vorteil zu berücksichtigen, allerdings nach dem Dafürhalten des BGH nicht so stark, dass sich die Wertdifferenz auf Null reduziert.

Zu prüfen und bewerten sind auch mögliche Nachteile des Updates

Die Beweislast für Vorteile verortet der BGH bei VW. Die Klägerin behauptet mit dem Update seien auch Nachteile verbunden. So soll es seinerseits eine Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters enthalten. Außerdem drohten Schäden am Fahrzeug, außergewöhnliche Reparaturen und Steuernachforderungen.

Genaue Berechnung folgt im anschließenden Betragsverfahren

Um konkrete Zahlen ging es in diesem Grundurteil noch nicht. Die exakte Berechnung des Schadens bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten. Bei der Bemessung sind dann nach Ermittlung der Wertdifferenz bei Vertragsschluss alle Vor- und Nachteile des Updates zu beziffern und in die Berechnung einzustellen.

(BGH, Urteil v. 6.7.2021, VI ZR 40/20).

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