Anspruch auf Versicherungsschutz für Klagen von Dieselkäufern

Vom Abgasskandal betroffene Autokäufer haben wegen grundsätzlich bestehender Erfolgsaussichten einer Klage Anspruch auf Übernahme der Kosten durch ihre Rechtsschutzversicherung. So lautete ein für Versicherer und Autokäufer und -hersteller weitreichender Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf.

Der Beschluss des OLG hat eine enorme Bedeutung für Käufer von Dieselfahrzeugen, die im Besitz einer Rechtsschutzpolice sind. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens sollte das OLG über die Verpflichtung einer Rechtsschutzversicherung zur Übernahme von Kostenschutz für ihren Versicherungsnehmer entscheiden, der den Fahrzeughersteller VW im Zusammenhang mit dem Abgasskandal verklagen wollte.

Rechtsschutzversicherung lehnte Kostendeckungszusage ab

Der Käufer eines VW-Sharan-Diesel aus Sachsen hatte die Absicht, den Händler sowie den Fahrzeughersteller wegen der manipulierten Abgaswerte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und auf Zahlung von Schadenersatz zu verklagen.

Seine in Düsseldorf ansässige Rechtschutzversicherung lehnte die Übernahme der Prozesskosten ab mit der Begründung, die beabsichtigte Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Versicherungsnehmer verklagte darauf seine Rechtschutzversicherung auf Erteilung der von ihm begehrten Kostendeckungszusage.

Versicherung hält die beabsichtigte Klage für sinnlos

Die Rechtsschutzversicherung wendete gegen die von ihrem Versicherungsnehmer beabsichtigte Klage ein, diese sei aus mehreren Gründen aussichtslos:

  • Ein möglicher Erfolg der Klage scheitere schon daran, dass das gekaufte Fahrzeug keinen wesentlichen Mangel aufweise.
  • Die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs sei nicht eingeschränkt und auch die Betriebserlaubnis sei nicht erloschen.
  • Die Manipulationssoftware können mit geringem Aufwand entfernt und durch eine von VW angebotene neue Software ersetzt werden, die jeglichen Nachteil für den Käufer beseitige.
  • Ein eventueller merkantiler Minderwert habe sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht realisiert und könne erst bei einem beabsichtigten Weiterverkauf des Fahrzeugs geltend gemacht werden. 

Sinnlose Prozesse muss eine Rechtschutzversicherung nicht finanzieren

Bereits das erstinstanzlich zuständige LG verpflichtete die Rechtsschutzversicherung auf Erteilung der begehrten Kostendeckungszusage.

Nach §§ 125, 128 VVG i.V.m. dem Rechtsschutzversicherungsvertrag und den vereinbarten AGB kann die Rechtsschutzversicherung die Übernahme der Kosten eines von ihrem Versicherten beabsichtigten Prozess dann ablehnen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Der Sinn der Regelung besteht darin, dass eine Rechtsschutzversicherung nicht verpflichtet sein soll, ihren Versicherten sinnlose Prozesse zu finanzieren.

LG bewertete Erfolgsaussicht mit fifty-fifty

Das LG verwies erstinstanzlich ausdrücklich auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Gewährung von Prozesskostenhilfe hin. Auch diese könne nur versagt werden, wenn eine vernünftig abwägende Prozesspartei wegen des übergroßen Risikos einen Prozess nicht führen würde. Dies sei hier aber nicht der Fall.

  • Das LG bewertete aufgrund der bisher im Zusammenhang mit den Abgasmanipulationen geführten Prozesse die Wahrscheinlichkeit eines prozessualen Erfolgs mit 50 zu 50, und zwar sowohl für eine Klage gegen VW als auch gegen den Fahrzeughändler.
  • Das LG bezog sich bei dieser Bewertung u.a. auf ein Urteil des OLG Karlsruhe, das eine Nachbesserung durch die von VW angebotene Austauschsoftware als angemessen beurteilt hatte (OLG Karlsruhe Urteil vom 6.12.2016, 12 U 106/16).
  • Andererseits habe das LG München eine Nachbesserung durch die von VW angebotene Austauschsoftware als nicht hinreichend bewertet, da auch nach einer solchen Nachbesserung überhöhte Abgaswerte, Leistungsverlust, Mehrverbrauch oder erhöhter Verschleiß nicht auszuschließen seien. Außerdem müsse der Fahrzeugkäufer beim Wiederverkauf mit einem merkantilen Minderwert rechnen (LG München, Urteil v. 14.4.2016, 23 O 23033/15). 

Auch OLG hält eine Klage gegen VW nicht für sinnlos

Der Auffassung des LG schloss sich das OLG in zweiter Instanz im wesentlichen an. In einem Hinweisbeschluss machte der Senat deutlich, dass er eine Klage gegen VW sowie gegen den Fahrzeughändler auf Schadenersatz und Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Zusammenhang mit den Abgasmanipulationen nicht für sinnlos hält. Eine solche Klage hat nach Ansicht des Senats grundsätzlich Aussicht auf Erfolg. Dies zeige sich bereits daran, dass inzwischen eine Reihe von Landgerichten Schadensersatzansprüche von Kraftfahrzeugkäufern gegen die Volkswagen-AG bejaht habe, zum Teil aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB.

Ein Zurückstellen der Klage ist dem Käufer nicht zumutbar

Entgegen der Auffassung der Rechtsschutzversicherung sei ein Versicherungsnehmer auch nicht verpflichtet, eine Klage gegen den Fahrzeughersteller bis zur besseren Klärung der Rechtslage zurückzustellen.

Ein Versicherungsnehmer müsse nicht warten, bis sich insoweit eine einheitliche Rechtsprechung herausgebildet habe.

  • Eine Rechtschutzversicherung werde gerade zu dem Zweck abgeschlossen, dass ein Versicherungsnehmer auch bei noch nicht zu 100 % geklärten Erfolgsaussichten den Klageweg ohne eigenes Kostenrisiko beschreiben könne.
  • Es liege in der Autonomie des Autokäufers zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt er Ansprüche gegen den Hersteller gerichtlich geltend machen wolle.
  • Auch diese Entscheidungsfreiheit des Versicherungsnehmers sei Gegenstand des Versicherungsvertrages.

Entscheidung ist rechtskräftig

Aufgrund dieses Hinweisbeschluss des OLG hat die Rechtsschutzversicherung die Berufung inzwischen zurückgenommen. Das erstinstanzliche Urteil ist damit rechtskräftig.

(OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss v. 21.9.2017, I – 4 U 87/17; LG Düsseldorf, Urteil v. 9.3.2017, 9 O 157/16)


Hinweis: Auch ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe könnte nach der Entscheidung des LG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen erfolgversprechend sein.

Hintergrund:

Gerichte in der Frage der Dieselfahrzeuge uneinig

Die Gerichte beantworten die Frage, ob die in den Dieselfahrzeugen eingebaute „Abgas-Manipulations-Software“ als rücktrittsbegründender Mangel der Kaufsache zu bewerten ist, allerdings bisher sehr unterschiedlich.
Die Erfolgsaussichten einer hierauf gestützten Schadensersatz- oder Rückabwicklungsklage Klage sind unsicher.