Verfahrensgang

LG Zwickau (Urteil vom 16.10.2017; Aktenzeichen 1 O 297/16)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 16.10.2017 - 1 O 297/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das unter Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Kläger begehrt Minderung des Kaufpreises für einen gebrauchten Pkw aufgrund einer Softwaremanipulation im Zusammenhang mit dem sog. "VW-Abgasskandal".

Mit Kaufvertrag vom 18.06.2013 erwarb der Kläger bei der Beklagten einen Pkw Škoda Octavia Kombi II Scout 2,0 l TDI, der mit einem 2-Liter-Dieselmotor Typ EA 189 ausgestattet ist. Das Fahrzeug war mit einer Software versehen, die über zwei verschiedene Betriebsmodi verfügte. Die Software erkennt, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung der Emissionswerte befindet, und schaltet dann in den "Modus 1", bei dem verstärkt Abgase in den Motor zurückgeleitet werden, so dass eine Verringerung der Stickoxide (NOx-Werte) erreicht wird. Im normalen Fahrbetrieb schaltet die Software in den "Modus 0", so dass die Abgasrückführung nur in geringerem Umfang stattfindet.

Am 11.10.2016 wurde durch einen anderen Škoda-Vertragshändler ein Software-Update an dem streitgegenständlichen Fahrzeug durchgeführt.

Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, durch dieses Software-Update sei keine vollständige Nachbesserung erreicht worden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass mit dem Software-Update Nachteile verbunden seien, wie z. B. erhöhte Abgaswerte, Leistungsverlust, Mehrverbrauch oder erhöhter Verschleiß. Außerdem sei das Fahrzeug allein deshalb, weil es von dem "Abgasskandal" betroffen sei, mit einem Makel behaftet, der zu einem merkantilen Minderwert führe.

Im Übrigen wird zur Darstellung des unstreitigen Sachverhaltes sowie des streitigen Tatsachenvorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Landgerichts vom 16.10.2017 Bezug genommen.

Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2017 die Sache ausgiebig erörtert und dem Kläger durch Hinweise und Nachfragen Gelegenheit zur Ergänzung seines Sachvortrages gegeben. Der Kläger hat überwiegend auf seine schriftlichen Ausführungen verwiesen und keine weiteren Erklärungen abgegeben (vgl. insbesondere Seite 4 f. des Sitzungsprotokolls vom 16.10.2017 (Bl. 74 f. dA)).

Mit Urteil vom 16.10.2017 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises gemäß § 441 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Zwar sei das Fahrzeug ursprünglich aufgrund der Manipulationssoftware mangelhaft gewesen. Durch das Software-Update sei die Nacherfüllungsverpflichtung der Beklagten aber erfüllt. Aufgrund dessen bestehe für den Kläger nicht mehr die Gefahr, dass ihm wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Euro-5-Norm die EG-Typengenehmigung entzogen wird. Das Vorbringen des Klägers, negative Folgen des Updates, wie z. B. überhöhte Abgaswerte, Leistungsverlust oder Mehrverbrauch, seien nicht auszuschließen, stelle eine ohne jeglichen Sachvortrag untersetzte Mutmaßung dar. Der anwaltlich vertretene Kläger habe sich trotz entsprechender Hinweise nicht weiter positioniert.

Die Besorgnis des Klägers, dass sich ein merkantiler Minderwert des streitgegenständlichen Fahrzeuges realisieren werde, sei durch keinerlei Tatsachen untersetzt. Die Rechtsprechung zum merkantilen Minderwert bei Unfallfahrzeugen sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der darlegungsbelastete Kläger sei dem substantiierten und durch Unterlagen untermauerten Beklagtenvortrag, dass auf dem Markt kein Minderwert der von dem sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge zu verzeichnen sei, nicht hinreichend entgegengetreten.

Gegen dieses ihm am 27.10.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02.11.2017 Berufung eingelegt und diese begründet.

Seiner Ansicht nach hat das Landgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das durchgeführte Software-Update sei zur vollständigen Beseitigung des Mangels nicht geeignet. Dies habe er - der Kläger - bereits erstinstanzlich unter Sachverständigenbeweis gestellt. Unabhängig davon, ob nach dem Software-Update noch technische Nachteile zu verzeichnen sind, sei das Fahrzeug bereits deshalb mit einem Makel behaftet, weil es von dem sog. "Abgasskandal" betroffen sei. Er habe das Update nicht freiwillig vornehmen lassen, sondern nur deshalb, weil er sonst den Entzug der grünen Plakette zum Befahren von Innenstädten hätte befürchten müsse...

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