OLG Braunschweig: Diesel verletzt nur Umweltschutz - kein Mangel

Das OLG Braunschweig weist die Klage des Käufers eines mit sogenannter Schummelsoftware ausgestatteten Diesel-Pkw auf Schadenersatz bzw. Rückabwicklung des Kaufvertrages zurück und bewertet das Verhalten von VW ausdrücklich nicht als arglistige Täuschung der Kunden. Die Klage wurde vom Rechtedienstleister MyRight und der US-Kanzlei Hausfeld eingereicht.

Die Entscheidung des OLG ist von einer Reihe von Käufern von VW-Dieseln mit großer Spannung erwartet worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem OLG im Dezember 2018 hatte der Senat allerdings schon zu erkennen gegeben, dass er die Rechtsansichten der Kläger in entscheidungserheblichen Punkten nicht teilt, sondern eher der Rechtsauffassung der Vorinstanz zuneigt, die die Klage ebenfalls bereits abgewiesen hatte.

Hohe Signalwirkung des Urteils für Dieselkäufer

Der Entscheidung des OLG kommt aus mehreren Gründen eine besondere Signalwirkung für die Rechte der Verbraucher im Dieselskandal zu:

  • Die Rechtedienstleister MyRight und der US-Kanzlei Hausfeld vertreten neben dem im Verfahren unterliegenden Kläger noch rund 35.000 VW-Kunden.
  • Das LG sowie das OLG Braunschweig spielen bei Klagen gegen den Fahrzeughersteller VW als die zuständigen Gerichte am Sitz des Autoherstellers eine zentrale Rolle und haben über einen Großteil der in Deutschland eingereichten Klagen zu entscheiden.
  • Allein beim LG Braunschweig sind mehrere Tausend Klagen von VW-Käufern anhängig.
  • Soweit das LG bereits entschieden hat, sind die Verfahren in weitaus überwiegender Zahl zu Gunsten des Autoherstellers ausgegangen (LG Braunschweig, Urteil v. 3.1.2019, 11 O 1172/18; LG Braunschweig, Urteil v.16.11.2018, 11 O 899/18).

Auch im anhängigen Fall hatte das LG erstinstanzlich bereits zu Ungunsten des VW-Kunden entschieden. Das OLG hat die erstinstanzliche Entscheidung nun bestätigt.

Was der Kunde gekauft hat, hat er auch erhalten

Das OLG Braunschweig vertritt die Auffassung,

  • dass VW durch Einbau einer Software, die erkennt, ob der Motor des Fahrzeugs sich im Prüfmodus auf einem Rollenprüfstand befindet oder im Normalbetrieb im Straßenverkehr bewegt wird
  • und dabei den Abgasausstoß des Fahrzeugs unterschiedlich regelt,
  • den Kunden nicht getäuscht hat.

Grund: Der Kunde habe ein Fahrzeug erhalten, das der amtlichen Typengenehmigung in vollem Umfange entspreche, das vollauf verkehrstauglich sei und deshalb die nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte Beschaffenheit aufweise.

Dass Volkswagen gegen ein Gesetz verstoßen habe, das dem individuellen Schutz des Klägervermögens diene, konnte die Kammer nicht sehen, es habe nur gegen Gesetze verstoßen, die dem Umweltschutz dienten.

Zum Schluss wird es wohl der BGH richten

Die Entscheidung des OLG dürfte allerdings nicht das letzte Wort sein. MyRight hat bereits angekündigt, den Rechtstreit dazu nutzen zu wollen, endgültig sämtliche im Zusammenhang mit den Abgasmanipulationen zusammenhängenden Rechtsfragen gerichtlich bis zum BGH klären lassen zu wollen und Revision gegen das Braunschweiger Urteil einzulegen. Wohl möglich, dass der BGH die Braunschweiger Rechtsprechung aufhebt.

Ein Machtwort des BGH ist überfällig

Tatsächlich dürfte eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zu dieser Frage unumgänglich sein.

  • Dies zeigt sich nicht zuletzt an der Vielzahl der von den Braunschweiger Entscheidungen abweichenden Entscheidungen anderer Landgerichte, die den Einbau  einer manipulativen Motorsteuerungssoftware als System zur planmäßigen Verschleierung der wahren Abgasemissionen gegenüber Behörden und Verbrauchern und damit als sittenwidrige Schädigung der Käufer eingestuft haben (LG Kiel, Urteil v. 18.5.2018, 12 O 371/17, LG Arnsberg, Urteil v. 14.6.2017,1 O 227/16; LG Offenburg, Urteil v. 12.5.2017, 6 O 119/16; LG Kleve, Urteil v. 31.3.2017, 3 O 252/16; LG Hildesheim, Urteil v. 17.1.2017, 3 O 139/16; LG Krefeld, Urteil v. 28.2.2018, 7 O 10/17).

Auch beim OLG Köln wird die Sach- und Rechtslage anders als in Braunschweig beurteilt 

Das OLG Köln hat den Einbau einer Software, die die Einhaltung der nach der Betriebserlaubnis vorausgesetzten Abgasnorm nur auf dem Rollenprüfstand, nicht aber im realen Fahrbetrieb erfüllt, eindeutig als Fahrzeugmangel eingestuft (OLG Köln, Beschluss v. 28.5.2018, 27 U 13/17).

Das OLG Braunschweig entscheidet auch über die Musterfeststellungsklage

Die heutige Entscheidung des OLG Braunschweig ist ein Schock auch für die ca. 400.000   VW-Kunden, die sich der Musterfeststellungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen bzw. des ADAC angeschlossen haben. Denn auch über die Musterfeststellungsklage entscheidet das OLG Braunschweig. Und da ist die jetzige Entscheidung jedenfalls für VW-Kunden kein gutes Omen. Der VW-Konzern seinerseits hat das Urteil in vollem Umfange begrüßt.

(OLG Braunschweig, Urteil v. 19.2.2019, 7 U 134/17).

Anmerkung

My-Right hatte gefordert, die Klage an das EuGH weiterzureichen, denn das Unternehmen zielt bei seiner Klage vor allem auf EU-Recht. Das lehnte das Gericht ab, da es noch nicht die höchste deutsche Instanz gewesen sei. 

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