LG Lübeck

Trinkwasserleitungen aus Blei sind offenbarungspflichtiger Mangel


Trinkwasserleitung aus Blei: offenbarungspflichtiger Mangel

Den Verkäufer einer Wohnimmobilie trifft eine Offenbarungspflicht, wenn die Trinkwasserleitungen aus Blei sind. Schweigt der Verkäufer, ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

Das LG Lübeck hat der Käuferin einer Wohnanlage mit 36 vermieteten Wohneinheiten einen Anspruch auf Schadenersatz zugesprochen, weil der Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrages den Käufer nicht darüber informiert hat, dass die in der Immobilie verbauten Trinkwasserleitungen Blei enthalten.

Mieter erklärten Minderung des Mietzinses wegen Bleileitungen

Die Käuferin der Wohnanlage hatte nach dem Hinweis einiger Mieter der vermieteten Wohneinheiten die Wasserleitungen in der Wohnanlage untersuchen lassen. Hierbei wurde festgestellt, dass der Bleigehalt des Trinkwassers oberhalb des zulässigen Grenzwertes lag. Einige Mieter hatten den monatlichen Mietzins wegen dieses Mangels gemindert.

Klage der Käuferin auf Schadenersatz

Hierauf verklagte die Käuferin den Verkäufer auf Schadenersatz. Sie forderte Erstattung der Mietausfälle sowie den Ersatz künftiger Schäden. Für die Sanierung der Wasserleitungen veranschlagte sie Kosten in Höhe von mehr als 200.000 EUR.

Verkäufer beruft sich auf Unkenntnis

Der Verkäufer machte geltend, die erhöhten Bleiwerte hätten ihre Ursache nicht in den in den Wohneinheiten verbauten Leitungen, sondern stammten aus den Leitungen des Wasserversorgers. Er selbst habe beim Verkauf des Objekts keine Kenntnis davon gehabt, dass die Wasserleitungen Blei enthielten.

Bleileitungen sind Mangel des Kaufobjekts

Das LG gab der Klage der Käuferin in allen wesentlichen Punkten statt. Das LG bewertete die bleihaltigen Leitungen als einen schwerwiegenden Mangel des Kaufobjekts. Trinkwasserleitungen aus Blei seien erwiesenermaßen gesundheitsschädlich. Der bei den Trinkwasserproben festgestellte Bleigehalt mit deutlich überschrittenen Grenzwerten stelle auch aus Sicht der Mieter einen Mangel der Mietsache dar, der diese zur Minderung des Mietzinses berechtige.

Offenbarungspflicht des Verkäufers

Das LG glaubte dem Verkäufer nicht, dass er von den verbauten Bleileitungen nichts gewusst habe. Aus mehreren Zeugenaussagen und den eigenen Angaben des Verkäufers schloss das Gericht, dass der Beklagte sehr wohl Kenntnis von der Beschaffenheit der Trinkwasserleitungen hatte. Diese Kenntnis hätte er nach Auffassung des Gerichts der Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages offenbaren müssen. Der Verkäufer habe diesen Umstand bewusst verschwiegen. Dieses Schweigen bewertete das LG als arglistige Täuschung durch Unterlassen.

Schadensersatzklage erfolgreich

Im Ergebnis verurteilte das LG den Verkäufer zum Ersatz sämtlicher Schäden, die der Käuferin infolge der unterlassenen Aufklärung der Klägerin entstanden sind und noch entstehen. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin umfasst

  • die zu erwartenden Sanierungskosten,
  • den Anspruch auf Ersatz der infolge der seitens der Mieter erklärten Mietminderungen entstandenen Mietausfälle sowie
  • den Anspruch auf Ersatz möglicher weiterer künftiger Schäden.

Die Entscheidung des LG ist noch nicht rechtskräftig.


(LG Lübeck, Urteil v. 1.7.2025, 2 O 231/23)


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