VW muss für Abgas-manipulierte Diesel auch Deliktzins leisten

Die Diesel-Manipulation wird immer teurer für VW: Das OLG Köln folgte den Beispielen des OLG Karlsruhe und des BGH und veröffentlichte ebenfalls einen Hinweisbeschluss zum VW-Abgasskandal. In diesem sprach es dem betroffenen Diesel-Kunden einen weitreichenden Zinsanspruch, schon vor Klageerhebung, als Schadensposition zu.

Die Strategie von VW, Vergleiche zu schließen und so Urteile zu vermeiden, wenn es nicht gut für den Konzern läuft, geht nicht mehr auf.  

Erneut Hinweisbeschluss zum Diesel veröffentlicht 

Nach dem OLG Karlsruhe und dem BGH hat nun auch das OLG Köln einen richtungsweisenden Hinweisbeschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. So werden weitere betroffene VW-Diesel-Käufer ermutigt, Prozesse zu führen mit dem Ziel einer am Ende einheitlichen Handhabung zunächst durch die Gerichte und am Ende – so ist es zu hoffen – „freiwillig“ durch VW selbst.


Dieselfahrzeuge mit beeinflussten Abgaswerten stellen Mangel dar

Das OLG Köln bestätigt zunächst das, was schon andere Gerichte vor ihm schon so gesehen haben,

  • dass nämlich die verbaute Manipulationssoftware einen klaren Mangel darstellt,
  • der Schadensersatzansprüche nach sich zieht.

Vorgaukeln eines umweltfreundlichen Autos verstößt gegen gute Sitten

VW hat per Software die realen – zu hohen – Emissionswerte verschleiert und die Fahrzeuge gleichzeitig als besonders umweltfreundlich beworben, um möglichst viele dieser Autos zu verkaufen. Das wurde als sittenwidrige Schädigung eingestuft. Damit sprach das OLG den getäuschten Käufern

  • nicht nur vertragliche,
  • sondern auch deliktische Schadensersatzansprüche zu (§§ 826, 31 BGB).
  • Daraus folgten Zinsansprüche, die auch den Zeitraum vor Klageerhebung erfassen.

Das ist neu seit diesem Verfahren.

Begründung für Deliktzins schwierig, aber wahrscheinlich von BGH gedeckt

Gestützt wird der Anspruch auf Deliktzins auf § 849 BGB. Danach sind Zinsen Teil des Schadensersatzes, der für die endgültige Wertminderung aufgrund einer Beschädigung oder Entziehung der Sache zu leisten ist. In dem Abgasskandal-Sachverhalt beschädigt oder entzieht VW zwar nichts im herkömmlichen Sinne, da ein Autokauf ein gegenseitiges Geben und Nehmen darstellt. Die Rheinländer Richter argumentieren jedoch, dass VW die Käufer

  • durch Täuschung über die Abschaltvorrichtung
  • zur Zahlung des Preises veranlasst und
  • ihm so die Summe „entzogen“ hat.

Das klingt ein wenig weit hergeholt, wurde aber auch schon vom BGH für eine Geldüberweisung so gesehen.

Zinsanspruch ab Erwerbszeitpunkt denkbar

Die Verzinsung beginnt mit dem Zeitpunkt der Wertbestimmung. Das ist der Zeitpunkt des Schadensereignisses, der zu der Wertminderung oder dem Nutzungsausfall führt. Im Einzelfall kann das das Kaufdatum sein, je nachdem, wann der Käufer den Kaufpreis bezahlt hat.

Hohe Kaufpreise + viel Zeit = hoher Zinsanspruch

Die Zinsen können zu einer enormen Summe anwachsen, wenn sie auf das Kaufdatum zurückreichen. Geht es beispielsweise um einen Autokauf am 1.5.2016 über eine Kaufsumme von 30.000 EUR, und angenommen das Gericht entscheidet am 1.5.2019 zugunsten des Käufers, laufen Zinsen (4 %, § 246 BGB) von 3.745,92 EUR auf!

Warten auf eine BGH-Entscheidung

Bei dem Fall, in dem sich der BGH per Hinweisbeschluss bisher schon zum VW-Abgasskandal geäußert hat (BGH, Beschluss v. 8.1.2019, VIII ZR 225/17) ging es um eine Ersatzlieferung, nicht um einen Schadensersatzanspruch, sodass eine Stellungnahme zur Zinsberechnung noch aussteht. Erst eine solche wird endgültige Klärung bringen, zumal es auch Gerichte gibt, die Zweifel an der Schadensersatzpflicht von VW hegen. Dies aber wird VW wohl weiterhin durch rechtzeitige Vergleiche zu verhindern versuchen.

(OLG Köln, Hinweisbeschluss v. 29.4.2019, 16 U 30/19, 1 0138/18).

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Flickenteppich der Diesel-Rechtsprechung: Krefeld contra Braunschweig

Nicht nur die Vergleichsstrategie von VW hat die Rechtsprechung zum Diesel so uneinheitlich werden lassen. Es gibt auch regionale Besonderheiten. So reihte sich ein harsches Pro-Käufer-Urteil aus Krefeld (Verwerfliche Täuschung der Käufer allein aus Gewinnstreben) in die Reihe einiger weiterer Entscheidungen des LG Krefeld zu Gunsten der Käufer (LG Krefeld, Urteile v. 4.10.17, 2 O 192/16, 2 O 192/16 und 2 O 19/17). Es entsprach der allgemeinen Tendenz der Landgerichte in diesen Fällen. Dagegen entschied das LG Braunschweig bisher in der Mehrzahl der Fälle zu Gunsten von VW (LG Braunschweig, Urteil v. 3.1.2019, 11 O 1172/18; Urteil v.16.11.2018, 11 O 899/18).

Das LG Braunschweig spielt bei Klagen speziell gegen VW als das zuständige Gericht am Sitz des Autoherstellers eine herausragende Rolle und hat über den weitaus größten Teil der eingereichten Klagen zu entscheiden.